Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 195. 
Bei Münzverbrechen. 
Bei Münzverbrechen ist über die Echtheit oder Unechtheit von Metallgeld, dafern solche 
nicht schon durch den blosen Augenschein unzweifelhaft zu erkennen ist, ein Gutachten von 
Münzbeamten oder anderen Sachverständigen zu erfordern. 
Unter gleicher Voraussetzung ist auch die Echtheit oder Unechtheit von Papiergeld oder 
öffentlichen Creditpapieren durch sachverständiges Gutachten zu ermitteln. 
Fünstes Capitel. 
Von der Aussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme. 
Art. 196. 
Aussuchung. 
Der Untersuchungsrichter ist befugt, Aussuchungen in der Wohnung und den sonstigen 
Räumlichkeiten des Angeschuldigten vorzunehmen, wenn zu vermuthen ist, daß in der zu 
durchsuchenden Räumlichkeit der Angeschuldigte sich verborgen halte, oder daß Gegenstände 
darin zu finden seien, die zum Beweise des Thatbestandes oder zur Ueberführung des An- 
geschuldigten dienen konnen. 
Unter den nämlichen Voraussetzungen ist die Durchsuchung einer Räumlichkeit, die anderen 
Personen als dem Angeschuldigten gehört, auch ohne Zustimmung derselben gestattet, wenn 
der Juhaber der Räumlichkeit über das Vorhandensein der fraglichen Person oder der frag- 
lichen Gegenstände befragt, solches verneint, und hierdurch die Vermuthung des Gegentheils 
nicht beseitigt wird, oder wenn er die Herausgabe derselben verweigert oder nur einige der 
gesuchten Gegenstände herausgiebt. 
Gleiches gilt von den Aussuchungen an dem Angeschuldigten und anderen Personen. 
Art. 197. 
Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren. 
Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung der Papiere des Angeschuldigten, gleichviel ob 
er oder ein Dritter sie in Verwahrung hat, kann verfügt werden, wenn Gründe zu der An- 
nahme vorhanden sind, daß dadurch Beweise für den Thatbestand oder für die Ueberführung 
des Angeschuldigten gefunden oder die Entdeckung Mitschuldiger herbeigeführt werden könne. 
Die Beschlagnahme oder Durchsuchung von Papieren, welche dritten Personen gehören, 
kann verfügt werden, wenn gleiche Gründe, oder Gründe zu der Annahme vorhanden sind, 
daß durch die Beschlagnahme oder Durchsuchung die Entdeckung des Schuldigen herbeigeführt 
werden konne und diese Gründe nach einer vorgängigen Befragung ver dritten Person oder 
des Inhabers der Papiere nicht beseitigt sind. 
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