Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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stände enthalten, deren Geheimhaltung durch ein Interesse des Staates oder durch den Willen 
dessen, der sie niederlegte, geboten wird, hat der Beamte oder die Behörde zuvörderst Anzeige 
an das Justizministerium zu erstatten, welches, dafern es nicht selbst die Dienstbehörde des 
Beamten oder der gedachten Behörde ist, mit der Dienstbehörde sich zu vernehmen hat. 
Art. 203. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
Der Richter kann die Vornahme einer Aussuchung, Beschlagnahme oder einer Durch- 
suchung von Papieren bei der Polizeibehörde beantragen, sie auch in minder wichtigen Fällen 
einer bei Gericht in Pflicht stehenden Person übertragen. 
Bei der Aussuchung, sowie bei der Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren ist, 
insoweit nicht die Dringlichkeit derselben eine Ausnahme erheischt, eine Urkundsperson bei- 
zuziehen. 
Die in Art. 196, 197, 199 angeordnete Befragung kann unterlassen werden, wenn 
Gefahr im Verzuge ist und die Befragung mit Aufenthalt verbunden sein würde, sowie wenn 
eine allgemeine Aussuchung in einem ganzen Orte oder in einer Abtheilung desselben oder 
wenn eine Aussuchung in den dem Publicum offen stehenden Häusern oder bei Personen, 
die unter besonderer polizeilicher Aufsicht stehen, vorgenommen wird. 
Die Bestimmungen der Art. 196, 197, 199 leiden auch auf die Räumlichkeiten, 
Personen, Papiere und Schriften der Angehörigen des Angeschuldigten Anwendung. 
Art. 20 4. 
Dem Inhaber der Ränmlichkeit oder der Papiere, welche durchsucht oder in Beschlag 
genommen werden sollen, sowie in dessen Behinderung oder Abwesenheit einem erwachsenen 
Mitgliede seiner Familie oder dem Dienstherrn, ist, insofern nicht besondere actenkundig zu 
machende Bedenken obwalten, gestattet, der Durchsuchung beizuwohnen. 
Auch kann der Richter bei der Aussuchung oder Beschlagnahme und Durchsuchung der 
Papiere den Verletzten zuziehen. 
Art. 205. 
Ist bei einer Aussuchung nichts Verdächtiges ermittelt worden, so kann der Betheiligte 
verlangen, daß eine Bescheinigung hierüber ihm unentgeltlich ausgestellt werde. 
Art. 206. 
Gegenstände und Papiere, welche bei der Aussuchung oder Durchsuchung vorgefunden 
worden sind, und für die Untersuchung von Wichtigkeit sein können, sind in Verwahrung zu 
nehmen oder bis auf Weiteres zu bewachen oder einstweilen unter Siegel zu legen. Dem
	        
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