Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Eigenthümer derselben oder dessen Stellvertreter ist es unbenommen, die Papiere und sonstigen 
Gegenstände mit seinem Siegel oder einem anderen Zeichen zu versehen. 
Vor der Entsiegelung, wenn solche nöthig wird, ist der Betheiligte aufzufordern, ihr bei— 
zuwohnen. In dem Falle, daß derselbe hierzu nicht sogleich zu erlangen sein oder der Auf- 
forderung nicht Folge leisten oder Gefahr im Verzuge sein sollte, ist die Entsiegelung unter 
Zuzichung einer Urkundsperson vorzunehmen. 
Art. 207. 
Die Aussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme ist nicht weiter auszudehnen, als der 
Zweck der Untersuchung es erfordert. 
Insbesondere ist jede Beschlagnahme und Durchsuchung von Schriften mit möglichster 
Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen. Von solchen Schriften, die zugleich andere, 
zur Sache nicht gehörige Nachrichten enthalten, ist, soweit möglich, nur das Erforderliche in 
der Urschrift oder in beglaubter Abschrift zu den Acten zu nehmen, überhaupt aber Sorge zu 
tragen, daß die Schriften gegen die Einsicht Unberufener und gegen Mißbrauch gesichert sind. 
Art. 208. 
Widerspricht der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter der Durchsicht der Papiere, so 
sind dieselben, insofern nicht Gefahr auf dem Verzuge beruht, bis zur Beseitigung des Wider- 
spruchs in einem mit dem Siegel der Behörde zu verschließenden Umschlage in Verwahrung 
zu nehmen. 
Dem bei der Beschlagnahme anwesenden Betheiligten ist die Beidrückung eines Siegels 
zu gestatten. Uebrigens gilt auch hier die Vorschrift des Art. 206, Abs. 2. 
Art. 209. 
Beschlagnahme von Briefen. 
Briefe, Telegramme, Paquete und andere Sendungen, welche an einen Angeschuldigten 
eingehen, nachdem bereits ein Vorführungs= oder Verhaftungsbefehl gegen ihn erlassen, oder 
nachdem er verhaftet oder vorläufig in Verwahrung genommen worden ist, kann der Unter- 
suchungsrichter in Beschlag nehmen, auch deren Ausantwortung von den Telegraphen= oder 
Postbehörden und anderen mit der Briefbeförderung beschäftigten oder beauftragten Anstalten 
und Personen verlangen. Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn der Verdacht vorhanden 
ist, daß von Dritten an Dritte gerichtete Sendungen von dem Angeschuldigten herrühren oder 
in dessen Auftrage abgesendet oder daß sie für denselben bestimmt sind und auf den Gegen- 
stand der Untersuchung Bezug haben. 
Die Eröffnung der in Beschlag genommenen Gegenstände erfolgt durch den Untersuch- 
ungsrichter und zwar, wenn derjenige, an den die Sendung gerichtet oder von dem sie ab-
	        
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