Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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geschickt ist, zustimmt, oder Gefahr auf dem Berzuge beruht, ohne Weiteres. In anderen 
Fällen hat der Untersuchungsrichter die Zustimmung des Bezirksgerichts einzuholen. 
Art. 210. 
Die Beschlagnahme von solchen Sendungen ist denjenigen, an welche sie gerichtet oder 
von welchen sie abgesendet sind, thunlichst bald bekannt zu machen. 
Auch hat das Gericht Sorge zu tragen, daß die Sendungen, deren Beschlagnahme, nicht 
aber Eröffnung verfügt worden ist, sowie solche, bei deren Eröffnung keine Beziehung zur 
Untersuchung sich ergeben hat, an die Betheiligten abgeliefert werden, oder doch wenigstens 
der unverfängliche Theil ihres Inhalts, da nöthig in Abschrift, zur Kenntniß der Betheiligten 
gelange. 
Der Richter kann aber mit Ausführung der Vorschriften dieses Artikels so lange, als sie 
nach dem Stande der Untersuchung bedenklich erscheint, Anstand nehmen. 
Fechstes Capitel. 
Von den Zeugen. 
Art. 211. 
Pflicht zum Zeugnisse. 
Jeder ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts, des Staatsanwalts oder der Polizei- 
behörde, über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung oder von den 
damit in Verbindung stehenden Umständen bekannt ist, Zeugniß abzulegen und sich deshalb 
abhören, sowie mit anderen Zeugen oder mit Sachverständigen oder mit dem Angeschuldigten 
in das Gegenverhor stellen zu lassen, dafern ihm nicht eine gesetzliche Besreiung (vergl. Art. 
212, 213, 222, Abs. 5, 6) zur Seite steht. 
Er erhält dafür auf Verlangen die taxmäßige Zeugengebühr. Der Denunciant und der 
Verletzte haben auf diese nur dann Anspruch, wenn ein von amtswegen zu untersuchendes 
Verbrechen in Frage ist. 
Art. 212. 
Ausnahmen. 
Beamte und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen können in 
Fällen, wo sie durch Ablegung des Zengnisses eine amtliche Verpflichtung zur Verschwiegen- 
heit verletzen würden, nicht als Zeugen befragt werden, dafern sie nicht zu dem Zeugnisse von 
ihrer Dienstbehörde ermächtigt werden. Der Untersuchungsrichter hat zu diesem Behufe, ein- 
tretenden Falls, Anzeige an das Justizministerium zu erstatten, welches, dafern es nicht selbst 
die Dienstbehorde des Beamten oder der fraglichen Person ist, mit der Dienstbehorde sich zu 
vernehmen hat.
	        
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