Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 213. 
Geistliche können in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte anvertraut worden, 
nicht zum Zeugnisse aufgerufen werden. Ferner können Geistliche in Ansehung dessen, was 
ihnen außer der Beichte im Vertrauen auf ihre geistliche Amtsverschwiegenheit mitgetheilt 
worden ist, sowie der Anwalt des Angeschuldigten, der Vertheidiger und die auf deren Ex— 
peditionen arbeitenden Personen in Ansehung dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft rück— 
sichtlich der dem Angeschuldigten beigemessenen That anvertraut worden, nur dann zum Zeug— 
nisse angehalten werden, wenn derjenige, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, ihre 
Abhörung verlangt. 
Es ist jedoch eintretenden Falls das Gericht befugt, von den vorstehend genannten Per- 
sonen eine eidliche Versicherung des Inhalts, daß sie von dem Gegenstande ihrer Befragung 
außerhalb ihrer obgedachten Stellung keine Kenntniß erlangt haben, zu erfordern. 
Ferner können die Angehörigen des Angeschuldigten das Zeugniß ablehnen. 
Der Richter hat, wenn er eine der Personen, welche nach diesem Artikel zur Ablehnung 
des Zeugnisses befugt sein würde, als Zeugen vorgeladen hat, sie vor der Befragung von 
ihrem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, in Kenntniß zu setzen. 
Art. 214. 
Weder der Verletzte, noch derjenige, von welchem die Anzeige ausging, sind vom Zeug- 
nisse ausgeschlossen. 
Art. 215. 
Vorladung der Zeugen. 
Die Vorladung eines Zeugen geschieht, nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters, 
schriftlich oder mündlich. 
Wegen Form, Inhalt und Behändigung der Vorladung gelten die Bestimmungen im 
Art. 137. Die Vorladung braucht jedoch den Gegenstand der Untersuchung und der Be- 
fragung nicht anzugeben. Die der schriftlichen Vorladung beizufügende Verwarnung ist darauf 
zu richten, daß der Zeuge bei einer namhaft zu machenden Geldbuße bis zu zehn Thalern vor 
Gericht zur bestimmten Zeit zu erscheinen, im Falle seines unentschuldigten Außenbleibens 
aber zu gewärtigen habe, daß er unter erhöhter Geldstrafe werde anderweit vorgeladen, nach 
Befinden auch zum Behufe der Abhörung vor Gericht vorgeführt und zur Abstattung der durch 
sein Außenbleiben verursachten Kosten angehalten werden. 
Im Falle des Außenbleibens hat der Richter den Zeugen, dasern derselbe nicht genügend 
entschuldigt ist, nunmehr unter erhohter Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern vorzuladen oder, 
nach seinem Ermessen, zwangsweise vor das Gericht vorführen zu lassen.
	        
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