Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Hat der Richter die von dem Angeschuldigten beantragten Erörterungen vorgenommen, so 
hat er hiervon den Staatsanwalt und den Angeschuldigten in Kenntniß zu setzen. Werden 
hierauf anderweite Erörterungen beantragt, so ist darauf ebenso wie auf die früheren Anträge 
zu verfahren. 
Nach Erledigung etwaiger Anträge auf Vervollständigung giebt der Richter die Acten an 
den Vorstand des Bezirksgerichts ab. Von der erfolgten Abgabe ist der Angeschuldigte bald— 
möglichst in Kenntniß zu setzen. 
Art. 232. 
Aenderung des gestellten Antrags. 
Der Staatsanwalt kann sowohl den auf Fortstellung, als den auf Einstellung der Unter— 
suchung gerichteten Antrag bis zur Entscheidung über denselben (Art. 233 a) abändern. 
Zieht der Staatsanwalt den Einstellungsantrag zurück und beantragt er nunmehr die 
Fortstellung der Untersuchung, so ist nach den Vorschriften des Art. 231 zu verfahren. 
Von anderen Abänderungen ist der Angeschuldigte dann, wenn sie vor der Abgabe der 
Acten (Art. 230, 231 Schlußsatz) erfolgen, in Kenntniß zu setzen. Ob solches auch bei 
späteren Abänderungen geschehen soll, hängt von dem Ermessen des erkennenden Gerichts ab. 
Art. 233a. 
Verfahren und Entscheidung des Bezirksgerichts. 
Das Bezirksgericht hört nach erfolgter Abgabe der Acten (Art. 230, 231) in einer hierzu 
anzuberaumenden Sitzung zunächst den auf Grund der Acten zu erstattenden Vortrag eines 
seiner Mitglieder über den Sachstand und sodann den Staatsanwalt mit seinen Anträgen und 
Ausführungen (vergl. Art. 28). 
Es entscheidet hierauf mittels Erkenntnisses, ob die Untersuchung fortzustellen und der 
Angeschuldigte zur Hauptverhandlung zu verweisen, oder ob die Untersuchung einzustellen sei. 
Bei seiner Entscheidung ist das Bezirksgericht an die Anträge und Ausführungen der 
Staatsanwaltschaft nicht gebunden, kann jevoch dieselbe weder auf Handlungen noch auf Per- 
sonen richten, welche im Antrage des Staatsanwalts nicht begriffen sind. 
Ueber die Berathung und erfolgte Beschlußfassung ist ein Protocoll aufzunehmen und von 
sämmtlichen Richtern zu unterzeichnen. Die Ansichten und Abstimmungen der einzelnen 
Richter, sowie die Stimmenzahl, mit welcher der Beschluß gefaßt worden ist, sind jedoch in 
demselben nicht anzugeben. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können die Vorlegung des Protocolls zur Ein- 
sichtsnahme verlangen. 
Das Erkenntniß ist dem Angeschuldigten durch den Untersuchungsrichter bekannt zu 
machen.
	        
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