Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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dem Zwecke geltend machen kann, um eine Aufhebung der Entscheidung zum Nachtheile des 
Angeschuldigten herbeizuführen. (Vergl. hierbei Art. 20 a, Abs. 1.) 
Ebenso kann von dem Angeschuldigten eine Beschwerde nicht auf Nichtigkeiten gegründet 
werden, welche nur einen anderen oder andere Angeschuldigte betreffen. 
Art. 244. 
Hat sich die Verletzung durch das spätere Verfahren oder durch das Erkenntniß selbst 
völlig erledigt, oder kann sie durch Wiederholung oder Nachholung einer Untersuchungshand- 
lung ohne Benachtheiligung des Beschwerdeführers sowohl, als des Zweckes der Untersuchung 
völlig erledigt werden, so hat das Oberappellationsgericht im ersteren Falle die Nichtigkeits- 
beschwerde zurückzuweisen, im letzkeren Falle aber das Nöthige anzuordnen. 
Art. 245. 
Richtung der Entscheidung. 
Erachtet das Oberappellationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet, so hat es 
auszusprechen, inwieweit das Verfahren oder die Entscheidung für nichtig zu achten sei, und 
demgemäß nach der Richtung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung und beziehendlich 
das derselben zum Grunde liegende Verfahren ganz oder theilweise aufzuheben. 
Art. 246. 
Besondere Bestimmungen. 
Auf Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung einer wesentlichen Form oder wegen 
Unzuständigkeit kann nur dann erkannt werden, wenn die Verletzung dieser Form, beziehendlich 
die Unzuständigkeit als Beschwerdepunkte aufgestellt worden. (Vergl. Art. 8 8, Abs. 1.) 
Dagegen ist das Oberappellationsgericht im Uebrigen in dem Umfange und in der Richt- 
ung seiner Entscheidung nicht beschränkt, gleichviel von wem und aus welchen Gründen die 
Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet worden war. Insbesondere hat dasselbe auch, ohne daß 
die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich darauf gerichtet worden, die Rechtsansicht, von welcher 
das Erkenntniß des Bezirksgerichts ausgegangen ist, zu prüfen und kann demgemäß auch 
ohne dießfallsigen Antrag sowohl eine andere, gleich schwere oder minder schwere oder selbst 
schwerere Strafbestimmung für anwendbar als auch den Strafantrag selbst für rechtlich un- 
zulässig erklären. 
Es kann jedoch auf eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde das Verweisungserkenntniß nicht 
deshalb abändern, weil es die Ergebnisse der Untersuchung nicht für ausreichend zur Fort- 
stellung derselben erachtet. 
Art. 247. 
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde von einem oder einigen unter mehreren Angeschuldigten 
erhoben worden, so hat das Oberappellationsgericht, wenn es sie für begründet erachtet, zu 
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