— 1122 —
prüfen, ob auch in Betreff der übrigen Angeschuldigten, wenn sie dieselbe Beschwerde erhoben
hätten, eine ihnen günstige Entscheidung zu ertheilen gewesen wäre und, bejahenden Falls,
auch zu deren Gunsten, gleich als ob sie selbst die Beschwerde mit erhoben hätten, das Nöthige
zu erkennen.
Dasselbe gilt von einer Seiten der Staatsanwaltschaft zu Gunsten eines von mehreren
Augeschuldigten eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde. (Art. 20 a, Abs. 1.)
Art. 248.
Entscheidung des Oberappellationsgerichts.
Das Oberappellationsgericht hat, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, im
Falle des Art. 242
unter I, 1 auf Wiederholung des Verfahrens oder eines Theils desselben, oder auf Nach-
holung der betreffenden Untersuchungshandlung,
unter I, 2 auf Verweisung der Sache an das zuständige Gericht,
unter II auf Einstellung der Untersuchung wegen rechtlicher Unzulässigkeit des Straf-
antrags,
unter III, 1 auf Fortstellung des Verfahrens und Verweisung des Angeschuldigten zur
Hauptverhandlung, dafern es die ermittelten Verdachtsgründe hierzu für genügend erachtet, "
zu erkennen,
unter III, 2 das Strafgesetz, welchem die Handlung unterzustellen ist, zu bezeichnen.
In dem Falle unter I, 2 hat es im Uebrigen bei dem Verweisungserkenntnisse sein Be-
wenden und ist dasselbe der Hauptverhandlung zu Grunde zu legen.
Art. 249.
Das Oberappellationsgericht kann, wo es solches zur Vorbereitung seiner Entscheidung
für nöthig erachtet, und zwar sowohl im Falle der Berufung als in dem der Nichtigkeits-
beschwerde, die Vervollständigung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter oder
ein mit Auftrag zu versehendes Gericht verfügen.
Die Acten sind nach erfolgter Vervollständigung unmittelbar an das Oberappellations-
gericht wieder einzusenden.
Art. 250.
Neu aufgefundene Nichtigkeitsgründe.
Hat der Angeschuldigte oder die Staatsanwaltschaft Kenntniß von einer Nichtigkeit der
im Art. 242 unter I, 1 gedachten Art erst nach eingetretener Rechtskraft eines Verweisungs-
erkenntnisses erlangt, so kann die Nichtigkeit noch gegen das Enderkenntniß geltend gemacht
werden, vorbehältlich der Vorschrift im Art. 244. Der Beschwerdeführer hat jedoch die
Nichtigkeitsbeschwerde, bei deren Verlust, wenn ihm die Nichtigkeit noch vor Eröffnung der