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Hauptverhandlung bekannt wurde, vor der letzteren bei dem in der Hauptverhandlung erken-
nenden Gerichte vorläufig anzumelden. (Vergl. Art. 89.)
Art. 251.
Verhaftung oder Entlassung des Angeschuldigten.
Das Bezirksgericht, sowie das Oberappellationsgericht haben ferner, wenn von ihnen die
Verhaftung des Angeschuldigten für nöthig oder die Wiederaufhebung der Haft für zulässig
erachtet wird, auch ohne dießfallsigen Antrag das deshalb Erforderliche zu verfügen.
Ist gegen ein Erkenntniß des Bezirksgerichts, in welchem zugleich die Entlassung des
Angeschuldigten aus der Haft verfügt worden ist, von der Staatsanwaltschaft Berufung oder
Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet worden, so hat der Untersuchungsrichter mit der Entlassung
bis zu der Entscheidung über das Rechtsmittel Anstand zu nehmen, dafern nicht der Staats-
anwalt, welcher hierüber zu befragen ist, zu der Entlassung seine Zustimmung ertheilt, oder
ihr, hinnen Tagesfrist von der erhaltenen Anfrage an gerechnet, nicht widerspricht (vergl.
Art. 136).
Art. 252.
Privatanklage rc.
Ist neben dem von der Staatsanwaltschaft verfolgten Verbrechen ein von einem Privat-
ankläger verfolgtes Vergehen Gegenstand der Untersuchung gewesen, so bedarf es Seiten des
Privatanklägers der Einreichung eines besonderen Antrags auf Fortstellung nicht.
Anträge und Erklärungen des Privatanklägers sind dem Angeschuldigten mitzutheilen.
Auch hat der Privatankläger ein Recht auf Einsichtsnahme des in der Sitzung des Be-
zirksgerichts und beziehendlich des Oberappellationsgerichts (Art. 233a, 241) aufgenomme-
nen Protocolls.
Werden Vervollständigungen der Untersuchung, soweit sie auf die Privatanklage sich be-
zieht, verfügt, so sind die Acten dem Privatankläger nur unter denjenigen Voraussetzungen,
welche im Art. 237, Abs. 2 hinsichtlich des Angeschuldigten bestimmt worden, vorzulegen.
Die Rechtsmittel des Verletzten sind von der im Art. 251, Abs. 2 bemerkten Wirkung
nicht begleitet.
Zweites Capitel.
Von der unmittelbaren Vorladung.
Art. 25 3.
Antrag auf unmittelbare Vorladung.
Der Staatsanwalt kann bei den Verbrechen, zu deren Aburtheilung die Bezirksgerichte
zuständig sind, wenn in den Vorerörterungen bereits der Thatbestand in genügende Gewißheit