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Das Versäumniß der Vorschriften in Abs. 4, 5, 6 kann zur Begründung eines Ver—
tagungsantrags, nicht aber einer Nichtigkeitsbeschwerde dienen.
Art. 261.
Wünscht der Angeklagte die Befragung von Zeugen oder Sachverständigen, welche nicht
bereits auf dem Verzeichnisse stehen, so hat er deren Vorladung bei dem Vorsitzenden zu be-
antragen. Dieser Antrag muß, bei Verlust desselben, binnen drei Tagen nach Zustellung des
Verzeichnisses eingereicht werden.
Dem Antrage ist zu entsprechen, wenn die Befragung dieser Personen nicht offenbar
unerheblich ist.
Wird dem Antrage nicht entsprochen, so kann der Angeklagte noch die Vorladung ver-
langen, wenn er die Kosten derselben und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen und
Sachverständigen erlegt oder, soviel letztere anlangt, den Verzicht der Zeugen und Sach-
verständigen auf dieselbe sofort beibringt. Es wird jedoch in beiden Fällen vorausgesetzt,
daß die Vorladung dieser Personen nicht mit einer ungerechtfertigten Verzögerung der Haupt-
verhandlung verbunden ist.
Die Entschließung des Vorsitzenden auf den Antrag ist dem Angeklagten und, dafern ein
Vertheidiger desselben bei den Acten benannt ist, auch diesem, sowie, wenn dem Antrage ent-
sprochen wird, noch dem Staatsanwalte bekannt zu machen. (Vergl. noch Art. 274.)
Art. 262.
In das Verzeichniß können auch solche Zeugen und Sachverständige aufgenommen werden,
die in der Voruntersuchung noch nicht abgehört worden sind.
Auch der Angeschuldigte kann seine Anträge (Art. 261) auf Vorladung solcher Zeugen
und Sachverständigen richten.
Der Vorsitzende kann jedoch, wenn er es für nöthig erachtet, die Abhörung solcher Zeugen
und Sachverständigen durch den Richter ihres Wohnorts oder einen anderen Richter anordnen
und bis nach derselben, wenn der Antrag vom Staatsanwalte gestellt war, die Zufertigung
des Verzeichnisses, wenn der Antrag vom Angeklagten gestellt war, die Entschließung auf
letzteren verschieben.
Art. 263.
Die Bestimmungen der Art. 260, 261, 262 leiden auch auf andere Beweismittel und
deren Herbeischaffung Anwendung.
Art. 264.
Die Abhörung anderer Zeugen und Sachverständigen, sowie der Gebrauch anderer Be-
weismittel, als welche in dem Verzeichnisse (Art. 260) oder in dem Antrage des Angeklagten
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