— 1128 —
benannt sind, kann bei der Hauptverhandlung nur von dem Vorsitzenden, vermöge des ihm
im Art. 277 eingeräumten Befugnisses, verfügt werden.
Art. 265.
Rücksichtlich der von dem Privatankläger verfolgten Berbrechen (Art. 252) ist das im
Art. 260 bestimmte Verzeichniß von dem Vorsitzenden nach vorgängigem Gehöre des Privat-
anklägers aufzustellen. Die Vorschriften des Art. 260, Abs. 4, 5, 6, Art. 261, 262,
263, 264 leiden hier gleichfalls Anwendung. Was daselbst von dem Staatsanwalte be-
stimmt worden, ist auch in Betreff des Privatanklägers zu beobachten.
Der Privatankläger kann die Zeugen und Sachverständigen, deren Vorladung abgelehnt
worden ist, auf seine Kosten in der Verhandlung gestellen. (Vergl. noch Art. 274.)
Art. 266.
Anberaumung.
Der Vorsitzende bestimmt, nach vorheriger Vernehmung mit dem Staatsanwalte und
dem Vertheidiger, dafern ein solcher bei den Acten benannt ist, den Tag für die Haupt-
verhandlung.
Auf Sonn= und Feiertage darf dieselbe nicht anberaumt werden. (Vergl. jedoch
Art. 312, Abs. 3.)
Der Vorsitzende kann, nach vorheriger Vernehmung mit dem Staatsanwalte, verfügen,
daß eine bereits angesetzte Strafsache in der anberaumten Sitzung überhaupt nicht, oder in
Bezug auf einzelne Angeklagte nicht verhandelt werde, auch solchenfalls, da nöthig, die einst-
weilige Verwahrung des Angeklagten anordnen.
Diese Vorschrift soll auch in dem Falle gelten, wenn der Antrag gegen einen zeither
nicht zur Untersuchung gezogenen Theilnehmer oder Begünstiger des Verbrechens oder der
Verbrechen, zu deren Aburtheilung die Hauptverhandlung auberaumt worden ist, gestellt wird
und die gleichzeitige Aburtheilung derselben als angemessen erscheint.
Art. 267 a.
Vorladung.
Der Vorsitzende setzt von dem anberaumten Tage den Staatsanwalt schriftlich in
Kenntniß. Er erläßt die Vorladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten und den
Vertheidiger (Art. 41b), sowie an die für die Hauptverhandlung bestimmten Zeugen und
Sachverständigen. Ist jedoch der Angeklagte verhaftet, so genügt eine mündliche Eröffnung.
Von der Vorladung solcher Zeugen und Sachverständigen, welche sich außer Landes be-
finden, kann abgesehen werden, wenn dieselbe mit einem den Verhältnissen nicht entsprechen-