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Art. 311.
Das Protocoll nebst etwaigen Anhängen ist, soweit es sich auf die Verhandlung bis zur
Fällung des Erkenntnisses bezieht, noch vor der letzteren, und soweit es sich auf den späteren
Verlauf der Sitzung bezieht, noch vor dem Schlusse derselben und zwar in der Sitzung selbst
vorzulesen, auch von den Mitgliedern des Gerichts, dem Staatsanwalte und dem Vertheidiger,
sowie beziehendlich dem Dollmetscher, zu unterzeichnen. Eine Uebertragung des Protocolls in
die fremde Sprache und die Vorlesung desselben durch den Dollmetscher ist nicht erforderlich.
Verweigerungen der Unterschrift, sowie Einwendungen gegen Richtigkeit oder Vollständig-
keit des Protocolls sind entweder in demselben vor dem Abschlusse oder mittels besonderen
Protocolls zu bemerken.
Drittes Capitel.
Bestimmungen für besondere Fälle.
Art. 312.
Zeitweise Aufhebung und Vertagung der Sitzung.
Die Verhandlung darf, vorbehältlich der Bestimmung im Art. 336, nicht durch fremd-
artige Geschäfte unterbrochen werden.
Der Vorsitzende kann jedoch zur nöthigen Erholung der betheiligten Personen und behufs
der Herbeischaffung von Beweismitteln eine Aussetzung der Sitzung anordnen.
Kann eine Verhandlung an dem Vorabende eines Sonn= oder Feiertags nicht beendigt
werden, und wird deren Fortsetzung an dem folgenden Tage unumgänglich nothwendig, so ist
mit derselben erst nach dem Schlusse des Hauptgottesdienstes zu beginnen.
Art. 313.
Eine Vertagung der Verhandlung kann, und zwar auch nach Beginn derselben, dann von
dem Gerichte angeordnet werden, wenn nicht sofort zu beseitigende Hindernisse, insbesondere in
Bezug auf das Personal des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, eintreten, oder nöthige
Beweisaufnahmen nicht sofort beschafft werden können, es mögen nun die letzteren neue oder
schon früher vorgekommene Beweismittel und Thatsachen betreffen.
Beträgt im Falle der Vertagung die Zeit bis zu dem Wiederbeginne des Verfahrens
mehr als drei Tage, wobei der Tag des Abbruchs der Verhandlung und der des Wieder-
beginns derselben nicht mit zu rechnen, so ist die Hauptverhandlung vom Anfange an zu
wiederholen.
Bei einer kürzeren Zwischenzeit hat das Gericht zu ermessen, ob dic blose Fortsetzung der
vertagten Verhandlung unbedenklich sei oder nicht. Im Falle der Fortsetzung leidet die Vor-
schrift des Art. 16 Anwendung. Die Zeugen und Sachrerständigen, sowie der Angeklagte