Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 311. 
Das Protocoll nebst etwaigen Anhängen ist, soweit es sich auf die Verhandlung bis zur 
Fällung des Erkenntnisses bezieht, noch vor der letzteren, und soweit es sich auf den späteren 
Verlauf der Sitzung bezieht, noch vor dem Schlusse derselben und zwar in der Sitzung selbst 
vorzulesen, auch von den Mitgliedern des Gerichts, dem Staatsanwalte und dem Vertheidiger, 
sowie beziehendlich dem Dollmetscher, zu unterzeichnen. Eine Uebertragung des Protocolls in 
die fremde Sprache und die Vorlesung desselben durch den Dollmetscher ist nicht erforderlich. 
Verweigerungen der Unterschrift, sowie Einwendungen gegen Richtigkeit oder Vollständig- 
keit des Protocolls sind entweder in demselben vor dem Abschlusse oder mittels besonderen 
Protocolls zu bemerken. 
Drittes Capitel. 
Bestimmungen für besondere Fälle. 
Art. 312. 
Zeitweise Aufhebung und Vertagung der Sitzung. 
Die Verhandlung darf, vorbehältlich der Bestimmung im Art. 336, nicht durch fremd- 
artige Geschäfte unterbrochen werden. 
Der Vorsitzende kann jedoch zur nöthigen Erholung der betheiligten Personen und behufs 
der Herbeischaffung von Beweismitteln eine Aussetzung der Sitzung anordnen. 
Kann eine Verhandlung an dem Vorabende eines Sonn= oder Feiertags nicht beendigt 
werden, und wird deren Fortsetzung an dem folgenden Tage unumgänglich nothwendig, so ist 
mit derselben erst nach dem Schlusse des Hauptgottesdienstes zu beginnen. 
Art. 313. 
Eine Vertagung der Verhandlung kann, und zwar auch nach Beginn derselben, dann von 
dem Gerichte angeordnet werden, wenn nicht sofort zu beseitigende Hindernisse, insbesondere in 
Bezug auf das Personal des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, eintreten, oder nöthige 
Beweisaufnahmen nicht sofort beschafft werden können, es mögen nun die letzteren neue oder 
schon früher vorgekommene Beweismittel und Thatsachen betreffen. 
Beträgt im Falle der Vertagung die Zeit bis zu dem Wiederbeginne des Verfahrens 
mehr als drei Tage, wobei der Tag des Abbruchs der Verhandlung und der des Wieder- 
beginns derselben nicht mit zu rechnen, so ist die Hauptverhandlung vom Anfange an zu 
wiederholen. 
Bei einer kürzeren Zwischenzeit hat das Gericht zu ermessen, ob dic blose Fortsetzung der 
vertagten Verhandlung unbedenklich sei oder nicht. Im Falle der Fortsetzung leidet die Vor- 
schrift des Art. 16 Anwendung. Die Zeugen und Sachrerständigen, sowie der Angeklagte
	        
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