Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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können im Falle der Fortsetzung gleich bei der Verkündigung der Vertagung, ohne daß es einer 
neuen Vorladung bedarf, wieder bestellt werden. 
Es ist jedoch in diesem Falle, sowie in dem Falle anderweiter Vorladung die Hinweisung 
auf die gesetzlichen Nachtheile des Außenbleibens und im Falle anderweiter Vorladung die 
Innehaltung der im Art. 267b vorgeschriebenen Frist nicht erforderlich. 
Art. 314. 
Vertagungsanträge. 
Hat der Staatsanwalt oder der Angeklagte erhebliche Gründe, die Vertagung der Sache 
zu beantragen, so ist dieser Antrag spätestens bis zu der Vorlesung des Verweisungserkennt- 
nisses zu stellen. 
Später ist derselbe nicht weiter zu berücksichtigen, es wäre denn, daß sich der Vertagungs- 
grund erst im Laufe der Verhandlung ergeben hätte. 
Das Gericht hat auf diese Anträge Entschließung zu fassen. 
Art. 315. 
Wird eine Vertagung wegen Beschaffung einer Beweisaufnahme beschlossen, so kann die 
Staatsanwaltschaft in einem Nachtrage zu dem Verzeichnisse der Beweismittel (Art. 260) 
die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen, welche in dem Verzeichnisse nicht ange- 
führt sind, verlangen. Der Nachtrag ist dem Angeklagten zuzustellen. (Vergl. Art. 260, 
Abs. 5.) 
Auch der Angeklagte und der Privatankläger können die Vorladung solcher Zeugen und 
Sachverständigen beantragen. - 
EbensoleidenimuebrigendieVorschriftenderArt.261,Abs.2,3,4,Art.262fg., 
Art. 265, Abs. 2, Art. 269, Abs. 4, Art. 274 hier gleichfalls Anwendung. 
Art. 316. 
Gegen die in Art. 313, 314 erwähnten Entschließungen des Gerichts findet ein Rechts— 
mittel nicht Statt. 
Art. 317. 
Verfahren beim Außenbleiben des Angeklagten. 
Ist der Angeklagte unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außengeblieben und 
kann er auch nicht durch einen Vorführungsbefehl sofort erlangt werden, so ist die anberaumte 
Sitzung aufzuheben, und von dem Gerichte selbst oder auf dessen Anordnung von dem Unter— 
suchungsrichter das Nöthige wegen der Gestellung und, nach Befinden, wegen einstweiliger Ver- 
wahrung des Angeklagten zu verfügen.
	        
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