Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ist zu besorgen, daß die längere Aussetzung der Beweisaufnahme für die Ermittelung 
der Wahrheit nachtheilig sein würde und gleichwohl die baldige Gestellung des Angeklagten 
nicht zu erwarten, so hat das Gericht durch einen von ihm zu beauftragenden Richter die 
Zeugen und Sachverständigen ausführlich und eidlich nach Maßgabe der Art. 282 fg. abzu— 
hören, sowie sonst für Aufnahme des Beweises zu sorgen. Hierüber allenthalben ist ein aus- 
führliches Protocoll aufzunehmen. Der Beweisaufnahme, welche in nicht öffentlicher Sitzung 
erfolgt, können der Staatsanwalt und der Vertheidiger beiwohnen. Es ist aber die Gegenwart 
des letzteren selbst in den Fällen nicht nothwendig, in denen die Vertheidigung, wenn es zu 
einer Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Angeklagten gekommen wäre, nothwendig gewesen 
sein würde. 
Ist jedoch ein besonderes Interesse dafür vorhanden, daß die Aburtheilung der Sache 
auch bei Abwesenheit des Angeklagten, dessen baldige Gestellung nicht zu erwarten, erfolge, so 
kann das Gericht auch mit der Eröffnung der Hauptverhandlung, sowie mit der Beweis- 
aufnahme und Aburtheilung der Sache eben so, als ob der Angeklagte gegenwärtig wäre, 
verfahren. In diesem Falle ist aber und zwar selbst dann, wenn das Verbrechen mit einer 
geringeren als der im Art. 3 8 a gedachten Strafe bedroht sein sollte, die Vertheidigung eine 
nothwendige und daher dem Abwesenden, wenn weder dieser noch seine Angehörigen, wie ihnen 
zu thun freisteht, für ihn einen Vertheidiger gewählt haben, ein solcher von amtswegen zu 
bestellen. 
Art. 318. 
Verfahren beim Außenbleiben eines der Angeklagten. 
Wenn von mehreren Angeklagten nur ein einzelner, oder einzelne, entschuldigt oder unent- 
schuldigt, außengeblieben oder nicht zu erlangen gewesen, so hängt es von dem Ermessen des 
Gerichts ab, die Verhandlung, je nachdem der Außengebliebene eines mehr oder minder 
schweren Verbrechens angeklagt, seine Betheiligung an dem Verbrechen für die Beurtheilung 
der übrigen von Einfluß und die baldige Gestellung des Außengebliebenen zu erwarten ist 
oder nicht, rücksichtlich aller oder nur der außengebliebenen Angeklagten oder nur einzelner 
derselben zu vertagen. 
In Betreff der Vertheidigung des außengebliebenen Angeklagten, gegen welchen die Ver- 
handlung fortgesetzt wird, ist der Bestimmung im Schlußsatze des vorigen Artikels gleichfalls 
nachzugehen. 
Art. 319. 
Verfahren bei späterer Gestellung des außengebliebenen Angeklagten. 
Ist die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden in den Fällen der beiden vorigen 
Artikel fortgesetzt worden, und stellt sich derselbe oder wird derselbe gestellt, nachdem das er- 
theilte Enderkenntniß rechtskräftig geworden, so ist ihm dasselbe anderweit bekannt zu machen
	        
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