Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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und kann zu diesem Behufe sie zu derselben vor Gericht vorführen lassen, sie auch, da nöthig, 
bis zum Beginne oder selbst bis zum Schlusse der anzuberaumenden Hauptverhandlung in 
Verwahrung nehmen. 
Art. 322. 
Dem unentschuldigten Außenbleiben ist es gleich zu achten, wenn der Angeklagte, der 
Zeuge, der Sachverständige oder der Vertheidiger ohne Genehmigung des Gerichts vor dem 
Schlusse der Verhandlung sich entfernt hat. 
Erfolgte jedoch diese Entfernung des Angeklagten oder des Vertheidigers nach der Ver— 
nehmung des Angeklagten, so soll dieselbe der Fortsetzung und Beendigung der Verhandlung 
nicht hinderlich sein. 
Art. 323. 
Zeugen, welche der ihnen nach Art. 276, Abs. 1 ertheilten Bedeutung oder den 
dießfallsigen Anordnungen des Vorsitzenden zuwiderhandeln, können zu einer Geldbuße bis 
zu fünf Thalern oder zu einer Gefängnißstrafe von vier und zwanzig Stunden verurtheilt 
werden. 
Gleiche Verurtheilung kann dritte Personen treffen, welche mit den Zeugen während der 
Verhandlung bezüglich der von diesen zu erstattenden Aussagen verkehren. 
In beiden Fällen bleibt noch die weitere Einschreitung vorbehalten, wenn in Gemäßheit 
der Vorschriften des Strafgesetzbuchs eine schwerere Strafe verwirkt ist. 
Art. 324. 
Erkenntniß über die Ungehorsamsstrafen. 
Die in den Art. 267 a, Art. 276, Abs. 2, Art. 320, Abs. 3, Art. 321, Abs. 1, 
Art. 322, Abs. 1, Art. 32 3 geordneten Folgen des Ungehorsams und angedrohten Strafen 
sind in der Sitzung entweder mittels besonderen Erkenntnisses oder zugleich in dem Haupt- 
erkenntnisse auszusprechen. 
Ist der Verurtheilte nicht gegenwärtig, so ist ihm das Erkenntniß, beziehendlich soweit es 
ihn betrifft, abschriftlich zuzufertigen. (Vergl. Art. 1 3, Abs. 3.) 
Ist in Folge des Ungehorsams die Vertagung der Hauptverhandlung nöthig geworden, 
oder sind in dessen Folge sonst Kosten entstanden, so ist der Außengebliebene in dem Erkennt- 
nisse zugleich in die durch sein Außenbleiben verursachten Kosten zu verurtheilen. 
Art. 325. 
Rechtsmittel der Berufung. 
Gegen die in Gemäßheit des Art. 324 ertheilten Erkenntnisse kann der Verurtheilte Be- 
rufung einwenden.
	        
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