Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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mit Rücksicht auf die Gefahr inmittels eintretender Verluste oder auf die Schwierigkeit späterer 
Herbeischaffung als dringlich erscheinen. Die Schlußbestimmung des Abs. 6 im Art. 277 
leidet hier gleichfalls Anwendung. 
Art. 332. 
Besondere Bestimmungen. 
Ist in Abwesenheit eines Angeklagten die Hauptverhandlung abgehalten worden, das 
Gericht hält jedoch am Schlusse derselben die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht 
geeignet, so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf sich be- 
ruhen soll. 
Art. 333. 
Wird gegen den Abwesenden ein Erkenntniß in der Hauptsache nicht ertheilt, so hat das 
Gericht dessenungeachtet den Abwesenden zur Abstattung derjenigen Kosten mittels Erkennt- 
nisses zu verurtheilen, welche der Angeklagte auch im Falle seiner Freisprechung abzustatten 
gehabt hätte. " 
Diese Bestimmung leidet auch in den Fällen des Art. 3 17, Abs. 2 Anwendung. 
Art. 334. 
Ist das bei einer Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden ertheilte Enderkenntniß in 
Gemäßheit des Art. 308 bekannt gemacht worden, so gilt diese Bekanntmachung auch für 
den Abwesenden, mit Ausnahme des im Art. 326 gedachten Falls. In diesem Falle soll 
das Enderkenntniß dem Angeklagten durch den Untersuchungsrichter oder das Gericht seines 
Aufenthaltsorts bekannt gemacht werden und erst von dem Tage dieser Bekanntmachung 
für den Angeklagten die Frist zur Einwendung der ihm zuständigen Rechtsmittel zu laufen 
beginnen. 
Art. 335. 
Den im Falle einer Vertagung nach Art. 313, 317, 330, 331 außerhalb der Haupt- 
verhandlung vorzunehmenden Erhebungen darf der Gerichtsvorsitzende selbst sich nicht unter- 
ziehen, wogegen die auf die Gestellung der Zeugen und Sachverständigen oder auf die Ge- 
stellung oder die Haftentlassung des Angeklagten bezüglichen Maßregeln von ihm nach Maß- 
gabe der im Art. 27 3 ertheilten Vorschriften zu treffen sind. 
Art. 336. 
Verfahren bei Verbrechen während der Sitzung. 
Wird in der öffentlichen Sitzung während der Verhandlung einer Strafsache ein von 
amtswegen zu untersuchendes Verbrechen begangen und der Thäter auf frischer That betroffen, 
so soll entweder mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder am Schlusse derselben sogleich 
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