Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1155 — 
Art. 338b. 
Die Berufung kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erkannte Strafe 
innerhalb des in dem angewendeten Gesetze nachgelassenen Strafmaßes gegenüber der Ver- 
schuldung des Verurtheilten zu hoch gegriffen sei. 
Das Oberappellationsgericht hat bei der Entscheidung über die Berufung auch die dem 
erstgerichtlichen Erkenntnisse unterliegende Rechtsansicht seiner Prüfung zu unterwerfen und 
kann in deren Folge sowohl den Verurtheilten straffrei sprechen, als auch eine mildere Straf- 
bestimmung, als das angewendete Gesetz, für anwendbar erklären und hiernach das Erkenntniß 
selbst abändern. Die Bestimmungen des Art. 247 leiden hier gleichfalls Anwendung. 
Das Oberappellationsgericht ist bei der Entscheidung in jedem Falle an die thatsächlichen 
Feststellungen des erstgerichtlichen Erkenntnisses gebunden und kann daher die Beweisaufnahme 
und die Ergebnisse derselben einer Prüfung nicht unterwerfen, auch die Wiederholung 
früherer Beweiserhebungen und die Vornahme neuer Beweiserhebungen nicht anordnen. 
Art. 339. 
Vertheidigung. 
Der Angeklagte kann sich zur Einwendung und Ausführung der ihm nachgelassenen 
Rechtsmittel eines Vertheidigers bedienen. Er kann auch von dem Gerichte die Beiordnung 
eines solchen verlangen, wenn er in dem Erkenntnisse erster Instanz zu einer mindestens vier- 
jährigen Arbeitshaus= oder zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist. # 
Art. 340 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
Anträge auf Beweisaufnahme. 
ist aufgehoben. 
Art. 341 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
Verhandlungstermin. 
ist aufgehoben. 
Art. 342 der Strafprozeßordnung vom 1 1. August 1855. 
ist aufgehoben. 
Art. 343 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
ist aufgehoben. 
Art. 3 44 der Strafprozeßordnung vom 1 1. August 1855. 
ist aufgehoben.
	        
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