Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 345 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
ist aufgehoben. 
Art. 346 der Strafprozeßordnung vom 1 1. August 1855. 
ist aufgehoben. 
Art. 347 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1 855. 
Entscheidung über die Berufung. 
ist aufgehoben. 
Art. 348 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
ist aufgehoben. 
Art. 349. 
Nichtigkeitsbeschwerde. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Angeklagten und dem Staatsanwalte erhoben 
werden: 
I. wenn bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder bei der Hauptverhandlung selbst 
bis zur Aburtheilung der Sache durch das Gericht eine bei Strafe der Nichtigkeit 
ertheilte Vorschrift oder eine andere, das Strafverfahren betreffende, für wesentlich zu 
achtende Vorschrift verletzt oder unrichtig angewendet worden ist, insbesondere, wenn 
das Gericht den Kreis seiner sachlichen Zuständigkeit überschritten hat, oder 
II. wenn eine solche Verletzung oder unrichtige Anwendung bei der Berathung, Abfassung 
oder Bekanntmachung des Erkenntnisses stattgefunden hat, oder " 
III. wenn das Erkenntniß auf der Verletzung irgend eines Gesetzes oder Rechtsgrundsatzes 
oder auf der unrichtigen Anwendung desselben auf die als bewiesen angesehene That 
oder Unterlassung beruht. 
Ob bei einer mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens 
beobachtet worden sind, ist nach dem über erstere aufgenommenen Protocolle zu beurtheilen. 
Verletzungen, welche, obschon sie wahrzunehmen gewesen, nicht gerügt und deren Beurkundung 
durch eine Bemerkung im Protocolle nicht beantragt worden, sind nicht zu berücksichtigen. 
Art. 350. 
Beschränkungen der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Die Vorschriften des Art. 243, Abs. 2, 3, 4, 5 gelten auch hier. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann ferner auf die Bestimmungen des Art. 349 unter III 
nicht gestützt werden, wenn die Rechtsansicht, von welcher das Enderkenntniß ausgegangen,
	        
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