Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Vorschriften des ersten Capitels dieser Abtheilung leiden auf die Vorbereitung der 
neuen Hauptverhandlung gleichfalls Anwendung. 
Beschränkt sich die Vernichtung auf die Wegnahme eines Theils der erkannten Strafe, 
so hat das Oberappellationsgericht selbst in der Sache was Rechtens zu erkennen. 
Art. 35 3 à. 
Das Gericht, an welches die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung oder 
nur zu letzterer zurückgewiesen wird, ist an die Rechtsansicht gebunden, von welcher das Ober- 
appellationsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. 
Dagegen ist dasselbe bei der nochmaligen Verhandlung an die Ansichten nicht gebunden, 
von welchen in Betreff der Beweisaufnahme, insbesondere der einzelnen Beweismittel und 
ihrer Beweiskraft, dasjenige Gericht ausgegangen ist, welches das nunmehr aufgehobene Er- 
kenntniß ertheilt hatte, und zwar ohne Unterschied, ob dieses Gericht dasselbe ist, an welches 
die Sache verwiesen worden ist, oder nicht. 
Art. 353b. 
Findet das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten Entscheidung verwiesen ist, 
daß zur Durchführung der Rechtsansicht des Oberappellationsgerichts es einer nochmaligen 
Verhandlung bedürfe, so ist es die letztere anzuordnen nicht behindert. 
Beschränkt sich die anderweite Entscheidung auf die Feststellung der Strafe nach einem 
anderen, als dem angewendeten Gesetze, so ist es nicht erforderlich, daß bei dieser Entscheidung 
dieselben Richter mitwirken, welche das aufgehobene Erkenntniß ertheilt hatten. 
Die Frage, ob bei der neuen Verhandlung die Beiziehung eines Vertheidigers nothwendig 
ist, ist nach der nunmehrigen Sachlage, unter Anwendung der Vorschriften im Art. 3 8 àa zu 
beantworten. 
Art. 354. 
Bedarf es in Folge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht einer neuen 
Verhandlung, sondern nur eines anderweiten Erkenntnisses, so hat das Gericht vor demselben 
den Staatsanwalt und den Angeklagten, sowie, wenn vie Vertheidigung eine nothwendige ist, 
auch den Vertheidiger in einem anzuberaumenden Termine zu hören. 
Befindet sich der Angeklagte bei einer anderen Behörde in Haft, oder in einer Straf- 
oder Correctionsanstalt, so hängt es von dem Ermessen des Gerichts ab, die Gestellung desselben 
im Termine zu verfügen. 6 
Der Termin ist nicht öffentlich. In demselben ist ein Protocoll aufzunehmen. 
Dagegen gelten im Uebrigen wegen Abfassung und Bekanntmachung des Erkenntnisses die 
Vorschriften in Art. 30 8, 309.
	        
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