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Art. 355.
Das von dem Gerichte gesprochene anderweite Erkenntniß kann insoweit als nichtig
angefochten werden, als behauptet wird, daß das Erkenntniß selbst oder die ihm voraus-
gegangene neue Verhandlung an einer Nichtigkeit leide. (Vergl. insbesondere Art. 353.,
Abs. 1.)
Art. 356 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855.
ist aufgehoben.
Art. 357 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855.
Erkenntniß auf Tedesstrafe.
ist aufgchoben.
Vierte Abtheilung.
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter.
Erstes Capitel.
Allgemeine Vorschriften.
Art. 358.
Der Einzelrichter hat bei den zu seiner Zuständigkeit gehörigen Verbrechen, soweit deren
Untersuchung nicht in den Strafgesetzen von dem Antrage cines Verletzten abhängig gemacht
worden ist, von amtswegen und ohne daß es eines Antrags des Staatsanwalls bedarf, wegen
Einleitung der Untersuchung Eutschließung zu fassen.
Bei den auf Autrag zu untersuchenden Verbrechen hat der Einzelrichter auf den von dem
Verletzten gestellten Strafantrag gleichfalls Entschließung zu fassen, auch solche dem letzteren
zu eröffnen.
Die Entschließung selbst ist actenkundig zu machen.
Art. 359.
Das Befugniß und die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft bei Anzeigen von Verbrechen,
die zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, Anträge auf Einleitung der Untersuchung zu
stellen, wird durch die Vorschriften des vorigen Artikels nicht aufgehoben.
Der Einzelrichter hat auf solche Anträge Entschließung zu fassen und sie dem Staats-
anwalte mitzutheilen.
1868. 154