Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Der Richter hat hierbei zugleich dem Angeschuldigten, wenn er das ihm Beigemessene 
völlig oder doch theilweise geläugnet hat, die wider ihn sprechenden Verdachtsgründe nochmals 
vorzuhalten und zur Angabe dessen, was er hiergegen noch geltend zu machen gemeint sei, 
aufzufordern. 
Hat der Angeschuldigte sich einen Vertheidiger gewählt, so kann der letztere nach Schluß 
der Untersuchung die Acten an Gerichtsstelle einsehen, wogegen über Gesuche um Einsichts- 
nahme der Acten zu einer früheren Zeit oder um Mittheilung der Acten in die Wohnung des 
Vertheidigers der Einzelrichter entscheidet. Auch sind dem Angeschuldigten auf dessen Ver- 
langen die Acten nach Schluß der Untersuchung an Gerichtsstelle und unter Aufsicht einer 
Gerichtsperson zur Einsicht vorzulegen. 
Den Vorschriften des Art. 42, Abs. 1, 2 ist hier gleichfalls insoweit nachzugehen, daß 
das, was daselbst über die Verweisung zur Hauptverhandlung bestimmt ist, hier von dem 
Schlusse der Untersuchung (Abs. 1) gilt. 
Art. 363. 
Der Einzelrichter hat das Erkenntniß abzufassen und dem Angeschuldigten, sowie dem 
Staatsanwalte und dem Antragsteller bekannt zu machen. 
Die Vorschriften der Art. 13, Abs. 3, 4, 5, Art. 302, 30 3, 304, 305, 306, 307 
leiden hier gleichfalls Anwendung. 
Die Bekanntmachung an den Staatsanwalt kann durch Behändigung einer Abschrift des 
Erkenntnisses oder Vorlegung der Acten erfolgen. In diesen Fällen gilt der Tag, wo solches 
geschehen, als der Tag der Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft. 
Art. 364. 
Der Richter kann auch einen besonderen Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen 
Verhandlung der Sache ansetzen. Diese Maßregel ist so lange zulässig, als er noch nicht 
ein Erkenntniß in der Sache abgefaßt hat. Der Richter hat von diesem Termine den Ange- 
schuldigten und den Staatsanwalt, beziehendlich auch den Verletzten (Art. 358, Abs. 2) in 
Kenntniß zu setzen. Das Erscheinen des Staatsanwalts und des Verletzten in dem Termine 
ist nicht erforderlich. Bei dem Außenbleiben des Angeschuldigten treten die Bestimmungen 
des Art. 317 fg. ein. 
Art. 365. 
Der Richter ladet zum Termine diejenigen Zeugen und Sachverständigen vor, deren 
Abhörung er für nothwendig erachtet oder deren Vorladung von dem Staatsanwalte verlangt 
wird. 
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