Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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position gestellter Offizier (I 20, 21, 22) seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb des 
Norddeutschen Bundesgebiets, so erleidet er, sofern ihm nicht in dieser Beziehung durch 
besondere ausdrückliche Entschließung des Königs oder in Folge von Verträgen, die hierüber 
mit auswärtigen Regierungen abgeschlossen worden sind, ein Erlaß wird, von der ihm zu- 
stehenden Pension 2c. einen Abzug von zehn Procent zum Pensionsfond. 
824. 
Aller Ansprüche auf Pension verlustig ist ein Offizier und Militärbeamter, wenn gegen 
denselben nach den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs Cassation, Entfernung aus dem 
Offiziersstande, oder Dienstentlassung, bez. was die Militärbeamten anlangt, Dienstentsetzung 
oder Dienstentlassung verfügt worden ist. 
625. 
Ob und auf wie lange jedoch, bei erweislich vorhandener Dürftigkeit, demselben oder 
seiner Familie eine jährliche Unterstützung zu bewilligen sei, hängt lediglich von der Ent- 
schließung des Königs ab. Es darf aber jene Unterstützungssumme in keinem Falle die Hälfte 
desjenigen Pensionssatzes übersteigen, welcher dem Entlassenen nach seiner Dienstzeit zuge- 
standen hätte. Nach seinem Tode steht den Hinterlassenen desselben ein Anspruch auf die 
Hälfte der § 43 des Civilstaatsdienergesetzes geordneten Pension zu, jedoch nur in dem Falle, 
wenn dem Entlassenen selbst Unterstützung bewilligt war. 
826. 
Der Pensionär verliert seinen Ruhegehalt, außer in den oben 88 16 und 23 bemerkten 
Fällen: 
1. wenn er außerhalb der Norddeutschen Bundesstaaten eine Anstellung annimmt, 
2. wenn er wegen eines vor der Pensionirung verübten Vergehens verurtheilt wird, welches, 
wenn er noch im Dienste wäre, die Cassation oder Entfernung aus dem Offiziers- 
stande, bez. was die Militärbeamten anlangt, Dienstentsetzung zur Folge gehabt 
haben würde. 
Verübt der Pensionär während des Pensionsstandes ein Verbrechen, welches, 
wenn es während der Dienstzeit begangen worden wäre, die Cassation zur Folge gehabt 
haben würde, so tritt nach der Größe des Verbrechens nach Maßgabe der Bestimm— 
ungen des Militärstrafgesetzbuchs der Verlust der Pension für immer oder für die 
Dauer der Strafe ein. In allen diesen Fällen bleibt jedoch dem Ermessen der Staats- 
behörde vorbehalten, ihm und seiner Familie ein angemessenes Sustentationsquantum, 
welches jedoch die Hälfte des Pensioussatzes nicht übersteigen darf, zu bewilligen.
	        
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