Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Der Angeschuldigte und der Verletzte können Anträge auf Vorladung von Zeugen und 
Sachverständigen stellen. Die Vorschriften der Art. 261, 262, 263, 265 sind auch hier 
anzuwenden. 
Art. 366. 
Der Termin ist öffentlich, soweit es die Räumlichkeiten des Gerichtszimmers gestatten 
und vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 6, Abs. 1, 4, 5, Art. 7, denen auch hier nach- 
zugehen ist. 
In dem Termine selbst verfährt der Einzelrichter in Betreff der Beweisaufnahme nach 
Maßgabe der Vorschriften über das Verfahren in der Hauptverhandlung, soweit solche hier 
Anwendung finden können. 
Der Angeschuldigte kann in dem Termine mit einem Vertheidiger erscheinen. 
In dem Termine selbst ist durch einen Protocollführer ein ausführliches Protocoll auf- 
zunehmen und am Schlusse des Termins zur Genehmigung vorzulesen. 
Art. 367. 
Der Richter ertheilt in dem Termine das Erkenntniß. Er kann jedoch die Ertheilung 
des letzteren aussetzen und dasselbe an einem späteren Tage bekannt machen. 
Ist der Angeklagte oder der Verletzte im Termine außengeblieben und ron dem Einzel- 
richter in dem Termine ein Erkenntniß ertheilt und bekannt gemacht worden, so gilt diese 
Bekanntmachung auch für den außengebliebenen Angeklagten, bezichendlich Verletzten. 
Dagegen ist in Betreff der Bekanntmachung an den Staatsanwalt, wenn dicser im 
Termine außengeblieben, der Vorschrift des Art. 363 nachzugehen. 
Eine Bekanntmachung des Erkenntnisses, welches auf eine geheime Verhandlung ge- 
Fründet ist, in cinem offentlichen Termine ist nicht erforderlich. 
Art. 36 Sa. 
Der Einzelrichter kann, wenn eine glaubhafte Anzeige vorliegt und nicht sonst besendere 
Berenken entgegenstehen, in den Fällen, in welchen er eine Gefängnißstrafe bis zu sechs 
Wechen oder eine Geldbuße bis zu 150 Thalern für eine ausreichende Ahndung erachtet, 
ohne weitere Untersuchung die Strafe durch cine Strafrerfügung festsetzen. 
Die Verfügung, welche dem Angeschuldigten zu behändigen ist (vergl. Art. 1 3, Abs. 4), 
muß angeben: 
1. das Verzchen, 
2. die Strase unter Angabe der einschlagenden Strafgesetze, 
3. den Betrag der Kosten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags für die Straf- 
verfügung, und hierüber
	        
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