Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zum Richteramte gesetzlich befähigt sind, als Richter bestellen, auf welche sodann die Befug— 
nisse und Verpflichtungen des Einzelrichters übergehen. 
Nicht minder kann das Justizministerium hinsichtlich gewisser Vergehen der gedachten Art 
die Einrichtung treffen, daß bestimmte Tage des Monats als Termine zur Verhandlung der— 
selben festgesetzt und in diesen die von einem bis zum anderen Termine vorgekommenen Ver— 
gehen dieser Art untersucht und abgeurtheilt werden. 
Zweites Capitel. 
Von dem Verfahren bei angezeigten Beleidigungen und Verleumdungen. 
Art. 370. 
Bei der Untersuchung und Aburtheilung der im Wege der Privatanklage angezeigten Be- 
leidigungen und Verleumdungen sind die Bestimmungen des vorigen Capitels, insoweit sie 
nicht nachstehend abgeändert sind, gleichfalls anzuwenden. 
Art. 371. 
Erachtet der Richter auf Grund der Anzeige eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen 
oder eine Geldbuße bis zu 150 Thalern für eine ausreichende Ahndung, so kann er ent- 
weder, dafern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 368 a vorhanden sind, in Gemäßheit 
dieses Artikels eine Strafverfügung erlassen oder den Bezüchtigten zur Vernehmung auf einen 
bestimmten Tag unter der Verwarnung schriftlich vorladen, daß das Gericht ihn im Falle 
seines Außenbleibens in dem anberaumten Termine der Rüge für geständig erachten und dem- 
gemäß wider ihn erkennen werde. 
Auch kann der Richter bei der Vorladung des Bezüchtigten demselben gleichzeitig die 
erhobene Rüge abschriftlich zufertigen, und ihm die schriftliche Beantwortung derselben unter 
der Verwarnung nachlassen, daß, wenn er weder die Rüge bis zu dem Vernehmungstermine 
schriftlich beantworten, noch auch in diesem sich zur Vernehmung gestellen werde, das Gericht 
ihn der Rüge für geständig erachten und demgemäß wider ihn erkennen werde. 
Der Bezüchtigte kann sowohl um Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Rüge, 
als auch um Wiedereinsetzung gegen Versäumniß am Termine, wenn dasselbe in Folge unab- 
weisbarer Hindernisse herbeigeführt wurde, binnen einer zehntägigen Frist vom Wegfall dieser 
Hindernisse an, nachsuchen. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet der Einzelrichter. (Vergl. noch Art. 
107a, Abs. 5.) Der Umstand, daß er bereits ein Erkenntniß abgefaßt und bekannt ge- 
macht hat, schließt seine Zuständigkeit zur Entscheidung über das Gesuch nicht aus.
	        
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