— 1164 —
zum Richteramte gesetzlich befähigt sind, als Richter bestellen, auf welche sodann die Befug—
nisse und Verpflichtungen des Einzelrichters übergehen.
Nicht minder kann das Justizministerium hinsichtlich gewisser Vergehen der gedachten Art
die Einrichtung treffen, daß bestimmte Tage des Monats als Termine zur Verhandlung der—
selben festgesetzt und in diesen die von einem bis zum anderen Termine vorgekommenen Ver—
gehen dieser Art untersucht und abgeurtheilt werden.
Zweites Capitel.
Von dem Verfahren bei angezeigten Beleidigungen und Verleumdungen.
Art. 370.
Bei der Untersuchung und Aburtheilung der im Wege der Privatanklage angezeigten Be-
leidigungen und Verleumdungen sind die Bestimmungen des vorigen Capitels, insoweit sie
nicht nachstehend abgeändert sind, gleichfalls anzuwenden.
Art. 371.
Erachtet der Richter auf Grund der Anzeige eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen
oder eine Geldbuße bis zu 150 Thalern für eine ausreichende Ahndung, so kann er ent-
weder, dafern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 368 a vorhanden sind, in Gemäßheit
dieses Artikels eine Strafverfügung erlassen oder den Bezüchtigten zur Vernehmung auf einen
bestimmten Tag unter der Verwarnung schriftlich vorladen, daß das Gericht ihn im Falle
seines Außenbleibens in dem anberaumten Termine der Rüge für geständig erachten und dem-
gemäß wider ihn erkennen werde.
Auch kann der Richter bei der Vorladung des Bezüchtigten demselben gleichzeitig die
erhobene Rüge abschriftlich zufertigen, und ihm die schriftliche Beantwortung derselben unter
der Verwarnung nachlassen, daß, wenn er weder die Rüge bis zu dem Vernehmungstermine
schriftlich beantworten, noch auch in diesem sich zur Vernehmung gestellen werde, das Gericht
ihn der Rüge für geständig erachten und demgemäß wider ihn erkennen werde.
Der Bezüchtigte kann sowohl um Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Rüge,
als auch um Wiedereinsetzung gegen Versäumniß am Termine, wenn dasselbe in Folge unab-
weisbarer Hindernisse herbeigeführt wurde, binnen einer zehntägigen Frist vom Wegfall dieser
Hindernisse an, nachsuchen.
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet der Einzelrichter. (Vergl. noch Art.
107a, Abs. 5.) Der Umstand, daß er bereits ein Erkenntniß abgefaßt und bekannt ge-
macht hat, schließt seine Zuständigkeit zur Entscheidung über das Gesuch nicht aus.