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Ist der Nachsuchende gemeint, für den Fall, daß dem Gesuche nicht gewillfahrt werden
sollte, Einspruch gegen das Erkenntniß selbst einzuwenden, so hat er solches binnen der gesetz—
lichen Frist (Art. 86), unerwartet der Entscheidung über das Gesuch, zu bewirken.
Die Bestimmungen des vorletzten Absatzes des Art. 368 und des Art. 107a,
Abs. 5, 6 leiden hier gleichfalls Anwendung.
Art. 372.
Der Richter kann, wenn die schriftliche Erklärung ungenügend oder unklar erscheint, eine
anderweite Auslassung des Angeschuldigten unter Wiederholung der Verwarnung erfordern,
oder ihn nunmehr unbedingt zum Erscheinen im Termine unter der im Art. 371, Abs. 1
gedachten Verwarnung vorladen.
Art. 373.
Der Richter kann vor weiteren Erörterungen in einem Termine die Aussöhnung der
Parteien, welche zu demselben vorzuladen sind, versuchen. Kommt eine solche zu Stande,
so sind von den Gerichtskosten nur die Verläge und Separatkosten in Ansatz zu bringen.
Art. 374.
Bei der Beweisaufnahme hat sich der Richter auf die angezeigten Beweismittel zu be-
schränken, unbeschadet des Rechts, von amtswegen die zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit
ihm nöthig erscheinenden Erörterungen anzustellen.
Art. 375 a.
Der Richter ist befugt, die Entscheidung über den thatsächlichen Beweis einer Beleidig-
ung oder Verleumdung von einem Eide des Angeschuldigten oder des Privatanklägers ab-
hängig zu machen.
Art. 375b.
Mit Abnahme vieses Eides ist bis nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses An-
stand zu nehmen.
Derjenige, welchem der Eid auferlegt worden, ist zur Ableistung desselben unter Ein-
räumung einer Frist von wenigstens acht Tagen und unter der Verwarnung vorzuladen, daß
bei seinem Ausbleiben der Eid werde für versäumt geachtet und nach dem Gesetze erkannt
werden. Bleibt er im Termine aus, so ist von dem Gerichte in Gemäßheit dieses Präjudizes
anderweit in der Hauptsache und wegen der Kosten zu erkennen und hierbei das Gegentheil
von dem für bewiesen anzusehen, was durch den Eid thatsächlich festgestellt werden sollte.
Der Ausgebliebene kann um Wiedereinsetzung gegen das Versäumniß bitten, wenn das-
selbe durch unabwendbare Umstände verursacht worden war.