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Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Untersuchungsgericht, gegen dessen
Entscheidung Einspruch, beziehendlich Berufung zulässig ist. Ueber dieses Rechtsmittel wird
ohne weitere Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Auch leiden die Vor—
schriften im Art. 107a, Abs. 4 und 5 hier Anwendung.
Die Verweigerung des Eides ist wie das Versäumniß am Eide zu behandeln. Eines
desfallsigen Präjudizes in der Vorladung bedarf es nicht.
Der Gegner des Schwörenden ist von dem Termine in Kenntniß zu setzen. Es ist ihm
unbenommen, der Eidesleistung beizuwohnen.
Der Erlaß eines Reinigungs- oder Bestärkungseides von Seiten des Privatanklägers,
beziehendlich des Angeklagten ist der Leistung des Eides gleich zu achten.
Art. 376.
Der Richter kann zur Verhandlung über die angezeigte Beleidigung oder Verleumdung
einen Termin in Gemäßheit der Bestimmungen im Art. 364 fg. ansetzen. Es ist jedoch
in demselben eine Zulassung dritter unbetheiligter Personen, einschließlich der im Art. 6, Abs. 4
genaunten nicht gestattet, wenn der Beleidigte den Ausschluß der Oeffentlichkeit verlaugt.
Drittes Capitel.
Von den Rechtsmitteln gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter.
Art. 377.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Erkenntnisse der Einzelrichter können sowohl mit der Nichtigkeitsbeschwerde als mit
dem Einspruche angefochten werden.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über die Nichtigkeitsbeschwerde im All-
gemeinen und insbesondere über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Enderkenntnisse der Be-
zirksgerichte, sowie über das weitere Verfahren dabei und die Entscheidung des Oberappella-
tionsgerichts gelten auch, soweit sie hier Anwendung finden, für die Nichtigkeitsbeschwerde
gegen die Erkenntnisse der Einzelrichter.
Art. 378a.
Ist gleichzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde und ein Einspruch, gleichviel ob von derselben
Seite oder von verschiedenen Seiten eingewendet worden, so hat das Bezirksgericht, welchem
beide Rechtsmittel anzuzeigen sind, zu ermessen, ob es zweckmäßiger sei, zunächst den Einspruch
zu erledigen, oder zunächst die Nichtigkeitsbeschwerde zur Entscheidung des Oberappellations-=
gerichts zu bringen. Erledigt sich der Einspruch durch diese Entscheidung des Oberappella-