Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1168 — 
Art. 3806b. 
Das Bezirksgericht entscheidet über den Einspruch in einer Abtheilung von fünf Richtern, 
wenn 
1. auf eine die Dauer von vier Monaten übersteigende Gefängnißstrafe oder auf eine noch 
höhere Strafart oder auf eine Geldbuße von mehr als Vierhundert Thalern erkannt, 
oder wenn 
2. zwar auf eine geringere Strafe oder auf Freisprechung erkannt, gegen das Erkenntniß 
aber von dem Staatsanwalte zu Ungunsten des Angeschuldigten, oder von dem Pri- 
vatankläger oder von dem Verletzten Einspruch eingewendet worden und derselbe nicht 
lediglich gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt gerichtet ist. 
Art. 380c. 
Die Bestimmung der Richter für den Termin erfolgt durch den Vorstand des Bezirks- 
gerichts in gleicher Maße, wie solches im Art. 259 für die Hauptverhandlung festgesetzt ist. 
Auch leiden die Vorschriften der Art. 6, 7, Art. 266, Abs. 2, Art. 267a, b, Art. 376 
auf das Verfahren des Bezirksgerichts gleichfalls Anwendung. Das Bezirksgericht hört in 
dem Termine zunächst den Vortrag eines seiner Mitglieder über den Sachstand und die Aus- 
führungen und Anträge der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers, wenn ein solcher auf- 
getreten ist (Art. 296). 
« Art. 381. 
Das Bezirksgericht kann von Abhaltung eines öffentlichen Termins absehen, wenn der 
Angeschuldigte durch das Erkenntniß des Einzelrichters auf Grund seines Zugeständnisses für 
schuldig erklärt und zu einer Gefängniß= oder Geldstrafe, welche die Höhe von sechs Wochen, 
beziehendlich den Betrag von 150 Thalern nicht übersteigt, verurtheilt worden ist, und der 
Angeschuldigte den Einspruch nur zum Zwecke einer Herabsetzung dieser Strafe eingewendet 
hat. Es hat jedoch das Gericht auch in diesem Falle den Staatsanwalt und den Vertheidiger, 
wenn ein solcher bestellt ist, zu der Sitzung, um sie mit ihren Anträgen und Ausführungen 
zu hören, einzuladen, ohne daß das Außenbleiben derselben das Gericht an der Beschluß- 
fassung über den Einspruch hindert. 
Ebenso kann das Bezirksgericht von Abhaltung eines Termins absehen, wenn der Ein- 
spruch nur gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt gerichtet ist. Auch bedarf es in 
diesem Falle der Einladung des Staatsanwalts und des etwa bestellten Vertheidigers zur 
Sitzung nicht. 
Art. 382. 
Beweisaufnahme. 
Der Angeschuldigte sowohl als der Staatsanwalt können bei Einwendung des Ein- 
spruchs, ingleichen in dem Termine bei der Verhandlung, früher nicht vorgebrachte oder neu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.