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Art. 3806b.
Das Bezirksgericht entscheidet über den Einspruch in einer Abtheilung von fünf Richtern,
wenn
1. auf eine die Dauer von vier Monaten übersteigende Gefängnißstrafe oder auf eine noch
höhere Strafart oder auf eine Geldbuße von mehr als Vierhundert Thalern erkannt,
oder wenn
2. zwar auf eine geringere Strafe oder auf Freisprechung erkannt, gegen das Erkenntniß
aber von dem Staatsanwalte zu Ungunsten des Angeschuldigten, oder von dem Pri-
vatankläger oder von dem Verletzten Einspruch eingewendet worden und derselbe nicht
lediglich gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt gerichtet ist.
Art. 380c.
Die Bestimmung der Richter für den Termin erfolgt durch den Vorstand des Bezirks-
gerichts in gleicher Maße, wie solches im Art. 259 für die Hauptverhandlung festgesetzt ist.
Auch leiden die Vorschriften der Art. 6, 7, Art. 266, Abs. 2, Art. 267a, b, Art. 376
auf das Verfahren des Bezirksgerichts gleichfalls Anwendung. Das Bezirksgericht hört in
dem Termine zunächst den Vortrag eines seiner Mitglieder über den Sachstand und die Aus-
führungen und Anträge der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers, wenn ein solcher auf-
getreten ist (Art. 296).
« Art. 381.
Das Bezirksgericht kann von Abhaltung eines öffentlichen Termins absehen, wenn der
Angeschuldigte durch das Erkenntniß des Einzelrichters auf Grund seines Zugeständnisses für
schuldig erklärt und zu einer Gefängniß= oder Geldstrafe, welche die Höhe von sechs Wochen,
beziehendlich den Betrag von 150 Thalern nicht übersteigt, verurtheilt worden ist, und der
Angeschuldigte den Einspruch nur zum Zwecke einer Herabsetzung dieser Strafe eingewendet
hat. Es hat jedoch das Gericht auch in diesem Falle den Staatsanwalt und den Vertheidiger,
wenn ein solcher bestellt ist, zu der Sitzung, um sie mit ihren Anträgen und Ausführungen
zu hören, einzuladen, ohne daß das Außenbleiben derselben das Gericht an der Beschluß-
fassung über den Einspruch hindert.
Ebenso kann das Bezirksgericht von Abhaltung eines Termins absehen, wenn der Ein-
spruch nur gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt gerichtet ist. Auch bedarf es in
diesem Falle der Einladung des Staatsanwalts und des etwa bestellten Vertheidigers zur
Sitzung nicht.
Art. 382.
Beweisaufnahme.
Der Angeschuldigte sowohl als der Staatsanwalt können bei Einwendung des Ein-
spruchs, ingleichen in dem Termine bei der Verhandlung, früher nicht vorgebrachte oder neu