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Art. 385.
Nichtigkeitsbeschwerde.
Das auf einen Einspruch ertheilte Erkenntniß des Bezirksgerichts kann mit der Nichtig—
keitsbeschwerde angefochten werden, jedoch nur wegen solcher Nichtigkeiten, welche das Ver-
fahren oder die Entscheidung des Bezirksgerichts betreffen.
Wird jedoch das bezirksgerichtliche Erkenntniß auf eine in erster Instanz vorgenommene
fehlerhafte Gerichtshandlung oder deren Ergebnisse ausdrücklich mit gestützt, so ist die Nichtig-
keitsbeschwerde gegen das bezirksgerichtliche Erkenntniß auch dann zulässig, wenn das erst-
instanzliche Erkenntniß in dieser Richtung nicht angefochten worden.
Die Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Enderkenntnisse leiden auch
hier Anwendung. Insbesondere gelten auch hier die Beschränkungen im Art. 350, sowie
die Bestimmung im Schlußsatze des Art. 349.
Fünfte Abtheilung.
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Art. 386.
Gründe der Wiederaufnahme Seiten der Staatsanwaltschaft.
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Angeklagten ist auf den Antrag des
Staatsanwalts zu verfügen:
1. wenn nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens (Art. 125, Art. 2 35) oder nach
erfolgter Straf= oder Klagfreisprechung des Angeklagten (Art. 302) sich ergiebt, daß
die eine oder die andere durch falsches Zeugniß, Fälschung, Bestechung oder eine
sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt
worden ist,
2. wenn das Verfahren wegen Mangels ausreichender Beweismittel nach Art. 125 oder
Art. 235 eingestellt worden ist und neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht
werden, welche entweder schon vorhandene Verdachtsgründe verstärken oder neue Ver-
dachtsgründe darbieten oder Entschuldigungsthatsachen, welche der erfolgten Einstell-
ung unterlegen haben, beseitigen,
3. wenn nach einer Klagfreisprechung neue Thatsachen oder Beweismittel sich ergeben,
welche schon an sich und ohne daß es eines Zurückgehens auf die Ergebnisse der
früheren Beweisaufnahme in Betreff des Beweises der Thäterschaft gegen den An-
geklagten bedarf, die Ueberführung des letzteren, daß er die ihm. beigemessene That
begangen habe, zu begründen geeignet sind. Als eine solche neue Thatsache ist ins-
besondere das gerichtliche oder außergerichtliche Geständniß der That anzusehen;