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beigebracht werden, so hat die zur Entscheidung über den Antrag um Wiederaufnahme berufene
Behörde (Art. 394 a, b), da nöthig, nach vorgängiger Erörterung der Sache, zu prüfen, ob
das behauptete Verbrechen einigermaßen bescheinigt sei, und bejahenden Falls den Antrag für
zulässig zu erklären.
Handelt es sich um eine Wiederaufnahme zum Nachtheile des Angeklagten bezüglich eines
Verbrechens, welches von der Staatsanwaltschaft auf Antrag des Verletzten verfolgt worden
ist, so bedarf es zur Wiederaufnahme der Untersuchung eines anderweiten Antrags des Ver-
letzten.
Art. 390.
Begriff der neuen Thatsachen und Beweismittel.
Als neue Thatsachen oder Beweismittel gelten nur diejenigen, welche der Antragsteller
in den, den Erkenntnissen vorausgegangenen mündlichen Verhandlungen oder im Falle einer
Einstellung vor dem Erkenntnisse oder Beschlusse der Einstellung nicht gekannt hat.
In Einzelgerichtssachen kann der Antragsteller auch solche Thatsachen und Beweismittel
nicht als neue Thatsachen und Beweismittel geltend machen, welche er zwar nach dem Erkennt-
nisse, aber innerhalb der ihm zur Einwendung eines Einspruchs gegen dasselbe nachgelassenen
Frist in Erfahrung gebracht hat.
Der Widerruf eines Geständnisses ist nicht als neue Thatsache zu betrachten.
Art. 391.
Frist zur Stellung des Antrags.
Der Antrag auf Wiederaufnahme zum Nachtheile des Angeklagten ist an eine achtwöchent-
liche Frist, von Zeit der erlangten Kenntniß von den neuen Thatsachen oder Beweismitteln
oder der strafbaren Handlung (Art. 386, 1) oder dem Geständnisse (Art. 386, 3, 4) an,
gebunden. Mehrere neue Thatsachen oder Beweismittel, welche zu verschiedenen Zeiten bekannt
geworden sind, sind bei Berechnung der Frist in ihrem Zusammenhange in Betracht zu ziehen
und, wenn ein solcher sich ergiebt, als eine einzige anzusehen. Auch soll in diesem Falle die
frühere Abweisung eines Antrags, der nur auf eine oder einige dieser Thatsachen oder Beweis-
mittel gestützt war, nicht entgegenstehen.
Die Bestimmungen des Art. 10 7 a leiden auch hier Anwendung.
Der Antrag zum Nachtheile des Angeklagten hat nicht Statt, wenn inmittels ein gesetz-
licher Grund, welcher die Bestrafung hindert, eingetreten ist.
Art. 392.
Antrag auf Wiederaufnahme.
Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei welchem die Untersuchung anhängig gewesen ist,
anzubringen.