Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Mit dem Antrage des Staatsanwalts auf Wiederaufnahme ist die Nachweisung über die 
Zeit der erlangten Kenntniß, oder wenigstens die Angabe der Beweismittel behufs dieser Nach- 
weisung zu verbinden. 
Auch ist in dem Antrage auszuführen, wie durch die neu aufgefundenen Thatsachen oder 
Beweismittel im Zusammenhalte mit den schon benutzten, die Behauptungen des Nachsuchen— 
den gerechtfertigt, beziehendlich die wider ihn vorliegenden Beweise widerlegt werden. 
Der Antrag ist von dem Gerichte der Staatsanwaltschaft, dem Privatankläger, beziehend— 
lich dem Angeklagten mitzutheilen, sofern die Mittheilung nicht mit erheblichen Weiterungen 
verknüpft ist. 
Art. 393. 
In dringlichen Fällen kann der Untersuchungsrichter auch vor der Entscheidung des Ge— 
richts über das Wiederaufnahmegesuch die vorläufige Verwahrung des Angeklagten verfügen, 
sowie Erhebungen vornehmen. 
Art. 3943. 
Entscheidende Behörde. 
Ueber den Antrag auf Wiederaufnahme einer eingestellten Voruntersuchung entscheidet das 
Bezirksgericht, bei welchem die Untersuchung geführt worden ist. Ueber den Antrag auf Wieder— 
aufnahme einer durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung entscheidet, je nachdem dasselbe 
von dem Einzelrichter oder dem Bezirksgerichte ertheilt worden, im ersteren Falle das Bezirks— 
gericht, im letzteren das Oberappellationsgericht. 
Das Oberappellationsgericht und das Bezirksgericht haben vor der Entscheidung, welche 
mittels Erkenntnisses geschieht, die Staatsanwaltschaft (vergl. Art. 28) mit ihren Anträgen 
und Ausführungen zu hören. 
Das vorherige Gehör der Staatsanwaltschaft ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die 
Untersuchung auf Antrag eines Privatanklägers eingeleitet worden war. 
Art. 394b. 
Ist ein auf Verurtheilung oder auf Freisprechung lautendes Erkenntniß im Auslande er— 
folgt, so entscheidet über den Antrag lediglich das Oberappellationsgericht. Erscheint der An— 
trag begründet, so wird die Sache an das nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Prozeß— 
ordnung zuständige Gericht verwiesen. 
Art. 395. 
Die Entscheidung bei den Anträgen auf Wiederaufnahme einer eingestellten Vorunter— 
suchung oder einer durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die 
Frage wegen Zulässigkeit des Antrags an sich, als auch auf die Frage wegen Erheblichkeit der 
zu seiner Unterstützung vorgebrachten Gründe.
	        
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