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Das zur Entscheidung berufene Gericht (Art. 39 4a, Abs. 1, Art. 394 b) ist befugt, vor
hauptsächlicher Entschließung über die Zulässigkeit des Antrags Erörterungen anzustellen und
auf Bestärkungseide zu erkennen.
Art. 396.
Wiederaufnahme einer Voruntersuchung.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme einer eingestellten Voruntersuchung für zulässig
und erheblich erachtet, so tritt die Sache in den früheren Stand zurück. Insbesondere ist die
frühere Untersuchung nach Maßgabe der angezeigten neuen Beweise zu vervollständigen und
sodann anderweit in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften über die Voruntersuchung und
beziehendlich der Vorschriften der Abth. III, Cap. I zu verfahren.
Die Entscheidung des Bezirksgerichts über den Antrag kann sowohl von dem Staats-
anwalte als von dem Angeklagten mit der Berufung angefochten werden.
Art. 397 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855.
Wiederaufnahme gegen ein Enderkenntniß.
ist aufgehoben.
Art. 398.
Wird von dem Oberappellationsgerichte auf Wiederaufnahme erkannt, so ist die Sache,
wenn sie vor den Einzelrichter gehört, an diesen, außerdem aber an das Bezirksgericht, wo-
selbst die Untersuchung anhängig gewesen ist, zurückzuweisen. Das Oberappellationsgericht
kann jedoch die Sache auch an ein anderes, hierzu nach Art. 44 a, 45 a, b zuständiges Ge-
richt verweisen.
Das Bezirksgericht hat, wenn es die Wiederaufnahme beschließt, die Sache an den Einzel-
richter zu verweisen.
Die Untersuchung ist, soweit nöthig, nach Maßgabe der ertheilten Entscheidung zu ver-
vollständigen, und es ist sodann anderweit in der Sache, gleich als ob sie das erste Mal zur
richterlichen Entscheidung gebracht würde, zu erkennen.
Art. 399.
Besondere Bestimmungen.
Diejenigen Richter, welche bei Ertheilung der Entscheidung mitgewirkt haben, in Betreff
deren die Wiederaufnahme beantragt wird, sind von der Entscheidung über den Antrag, sowie
beziehendlich von der neuen Verhandlung und Aburtheilung nicht ausgeschlossen.
Das anderweit in der Hauptsache erkennende Gericht ist bei der Beweisaufnahme und
Aburtheilung an die Ansichten, von welchen die Richter bei der früheren Aburtheilung aus-
gegangen sind, in keiner Weise gebunden.
1868. 156