Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Das zur Entscheidung berufene Gericht (Art. 39 4a, Abs. 1, Art. 394 b) ist befugt, vor 
hauptsächlicher Entschließung über die Zulässigkeit des Antrags Erörterungen anzustellen und 
auf Bestärkungseide zu erkennen. 
Art. 396. 
Wiederaufnahme einer Voruntersuchung. 
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme einer eingestellten Voruntersuchung für zulässig 
und erheblich erachtet, so tritt die Sache in den früheren Stand zurück. Insbesondere ist die 
frühere Untersuchung nach Maßgabe der angezeigten neuen Beweise zu vervollständigen und 
sodann anderweit in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften über die Voruntersuchung und 
beziehendlich der Vorschriften der Abth. III, Cap. I zu verfahren. 
Die Entscheidung des Bezirksgerichts über den Antrag kann sowohl von dem Staats- 
anwalte als von dem Angeklagten mit der Berufung angefochten werden. 
Art. 397 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
Wiederaufnahme gegen ein Enderkenntniß. 
ist aufgehoben. 
Art. 398. 
Wird von dem Oberappellationsgerichte auf Wiederaufnahme erkannt, so ist die Sache, 
wenn sie vor den Einzelrichter gehört, an diesen, außerdem aber an das Bezirksgericht, wo- 
selbst die Untersuchung anhängig gewesen ist, zurückzuweisen. Das Oberappellationsgericht 
kann jedoch die Sache auch an ein anderes, hierzu nach Art. 44 a, 45 a, b zuständiges Ge- 
richt verweisen. 
Das Bezirksgericht hat, wenn es die Wiederaufnahme beschließt, die Sache an den Einzel- 
richter zu verweisen. 
Die Untersuchung ist, soweit nöthig, nach Maßgabe der ertheilten Entscheidung zu ver- 
vollständigen, und es ist sodann anderweit in der Sache, gleich als ob sie das erste Mal zur 
richterlichen Entscheidung gebracht würde, zu erkennen. 
Art. 399. 
Besondere Bestimmungen. 
Diejenigen Richter, welche bei Ertheilung der Entscheidung mitgewirkt haben, in Betreff 
deren die Wiederaufnahme beantragt wird, sind von der Entscheidung über den Antrag, sowie 
beziehendlich von der neuen Verhandlung und Aburtheilung nicht ausgeschlossen. 
Das anderweit in der Hauptsache erkennende Gericht ist bei der Beweisaufnahme und 
Aburtheilung an die Ansichten, von welchen die Richter bei der früheren Aburtheilung aus- 
gegangen sind, in keiner Weise gebunden. 
1868. 156
	        
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