Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Dem Ermessen desselben bleibt es überlassen, ob und inwieweit es neben der Erhebung 
der neuen Beweismittel und Thatsachen die frühere Beweisaufnahme wiederholen will. 
Auch im Uebrigen gelten die Bestimmungen der Abtheilung III, beziehendlich Ab- 
theilung IV. 
Art. 400. 
Ist die Wiederaufnahme der Untersuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen 
worden, so kann die letztere die unmittelbare Vorladung (Art. 25 3) selbst dann beantragen, 
wenn die Untersuchung nach Art. 125, 235 eingestellt, oder zwar durch Enderkenntniß ent- 
schieden, die dießfallsige Hauptverhandlung aber nicht in Folge einer unmittelbaren Vorladung 
eröffnet worden war. 
Art. 40 1. 
Der Einzelrichter kann aus den im Art. 386, 1, 2 angegebenen Gründen die Wieder- 
aufnahme einer eingestellten Untersuchung verfügen. Eines Antrags der Staatsanwaltschaft 
bedarf es hierzu nicht. 
Gegen die Entschließung des Einzelrichters findet Einspruch Statt. 
Sechste Abtheilung. 
Von den Untersuchungskosten und von der Vollstreckung der Erkenntnisse. 
Erstes Capitel. 
Von den Untersuchungskosten. 
Art. 402. 
Begriff der Untersuchungskosten. 
Unter den Untersuchungskosten sind alle Gebühren und Verläge begriffen, welche durch 
die Führung der Untersuchung erwachsen. 
Außer den Gerichtskosten, wohin auch der durch die Verpflegung des Verhafteten, sowie 
durch die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen entstehende Aufwand zu rechnen ist, 
gehören hierher die Kosten, welche von der Staatsanwaltschaft aufgewendet und durch die Ver- 
theidigung des Angeklagten verursacht werden. 
Art. 403. 
Verurtheilung in der Hauptsache. 
Von der Verurtheilung des Angeklagten in die Kosten sind in jedem Falle die Kosten 
auszunehmen, welche
	        
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