Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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. durch Handlungen des Gerichts, deren Vornahme durch die Sachlage nicht gerechtfertigt 
war, oder durch das Verschulden dritter Personen, insbesondere des Verletzten, 
2. durch Einberufung von Richtern zu den Gerichtssitzungen 
entstanden sind. 
Nicht minder hat der Verurtheilte den Mehraufwand nicht zu tragen, der an Reisekosten 
des Staatsanwalts dadurch entstanden ist, daß der letztere nicht am Orte des Untersuchungs- 
gerichts wohnhaftt ist. 
Tritt einer der Fälle unter 1 ein, so sind in der Entscheidung die betreffenden Kosten 
ausdrücklich von der Verurtheilung des Angeklagten auszunehmen. 
Art. 404. 
Kosten eines Rechtsmittels und einzelner Anträge. 
Wenn ein Rechtsmittel eingewendet worden ist, so hat das erkennende Gericht nach Lage 
der Sache zugleich zu entscheiden, inwieweit die Kosten desselben von demjenigen, welcher es 
eingewendet hat, abzustatten sind. 
Ist auf ein Rechtsmittel vor der Entscheidung Verzicht geleistet worden, so hat der Ver- 
zichtleistende die dadurch verursachten Kosten abzustatten. 
Wird die Ablehnung eines Richters (vergl. Allgemeinen Theil, Capitel V) als unbe- 
gründet oder versäumt verworfen, so hat der, von welchem jene Ablehnung, beziehendlich diese 
Behauptung geltend gemacht worden, die hierdurch entstandenen Kosten abzustatten. 
Ist ein Antrag auf Wiederaufnahme einer Untersuchung gestellt, jedoch als unstatthaft 
verworfen, oder ist der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen worden, so ist der An- 
tragsteller in Abstattung der verursachten Kosten zu verurtheilen. 
Kosten, welche durch unerhebliche oder unstatthafte Anzeigen oder Anträge, durch Ver- 
säumniß oder sonstige Verschuldung des Verletzten oder dritter Personen entstanden sind, hat 
derjenige, welcher sie verschuldet hat, abzustatten. 
Die Kosten, welche durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver- 
anlaßt worden sind, hat in jedem Falle der Ansuchende zu tragen. 
Art. 405. 
Verpflichtung der Erben. 
Stirbt der Angeklagte, bevor eine Entscheidung wider ihn in Betreff der Kosten ergangen 
ist, so hat der Nachlaß desselben die Untersuchungskosten insoweit abzustatten, als der An- 
geklagte sie selbst im Falle seiner Freisprechung oder der Einstellung der Untersuchung abzu- 
statten verpflichtet gewesen wäre. 
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