Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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erster Instanz verurtheilt worden, derselbe berechtigt sein, Beschwerde an das Oberappellations= 
gericht einzuwenden. Findet dasselbe die Beschwerde begründet, so sind diese Kosten Gerichts- 
wegen zu übertragen. 
Die Geltendmachung der Beschwerde ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 nicht davon 
abhängig, daß der Beschwerdeführer von dem ihm gegen die Entscheidung im Uebrigen zu- 
stehenden Rechtsmittel Gebrauch macht. 
Art. 408 b. 
Außer den Fällen des vorigen Artikels kann derjenige, welcher durch eine Entscheidung 
des Gerichts über den Kostenpunkt sich verletzt glaubt, wenn solche im Wege des Erkenntnisses 
erfolgt ist, seine Einwendung durch Einspruch, beziehendlich Berufung, und wenn sie außer- 
halb eines Erkenntnisses erfolgt ist, durch Beschwerde bei dem Bezirksgerichte, beziehendlich 
bei dem Oberappellationsgerichte geltend machen. 
Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts über den Kostenpunkt, sowie gegen 
die Auferlegung der Kosten eines Rechtsmittels und in den Fällen des Art. 404, Abs. 2, 6 
findet ein Rechtsmittel nicht Statt. 
Art. 40f9. 
Uebertragung der Kosten aus der Staatsscasse. 
Bei dem Unvermögen des Angeklagten sind die Kosten, zu deren Abstattung er ver- 
urtheilt worden ist, einstweilen und bis er zu besserem Vermögen kommt, auf die Staatscasse 
zu übernehmen. 
Es sollen jedoch die Kosten der Vertheidigung, einschließlich der Verläge, aus der Staats- 
casse verlagsweise nur soweit übertragen werden, als die Vertheidigung in diesem Gesetze für 
eine nothwendige erklärt worden ist und, soviel die bei der Einwendung und Ausführung sowie 
der Widerlegung eines Rechtsmittels gegen ein Erkenntniß aufgewendeten Vertheidigungskosten 
anlangt, dafern in demselben auf eine Zuchthaus= oder eine vierjährige Arbeitshaus oder eine 
noch höhere Strafe erkannt, auch das Rechtsmittel nicht allein gegen den Kostenpunkt gerichtet 
worden war. 
Auch sind, selbst wenn die Vertheidigung eine nothwendige war, von dieser Uebertragung 
ausgenommen (vergl. noch Art. 41 a, Abs. 1): 
1. die von dem Angeklagten auf seine Vertheidigung durch Zuziehung eines Sachver- 
ständigen oder Dollmetschers verwandten Kosten, dafern das Gericht nicht ausdrücklich auf ihre 
Uebertragung erkannt hat (vergl. Art. 41 a, Abs. 3, Art. 281, Abs. 4); 
2. der Mehraufwand, welcher durch die Wahl eines nicht am Orte des Gerichts wohn- 
haften Vertheivigers entstanden, dafern an dem Orte des Untersuchungsgerichts oder an einem 
näheren Orte, als woselbst der Vertheidiger wohnhaft ist, mindestens zwei Advocaten waren, 
denen die Vertheidigung übertragen werden konnte;
	        
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