Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1184 — 
Art. 422c. 
Die Vollstreckung der Gesammtstrafe erfolgt durch das Gericht, welches dieselbe erkannt 
hat, es wäre denn, daß der Verurtheilte bei einem anderen Gerichte in Haft sich befindet. 
In diesem Falle erfolgt die Vollstreckung durch das letztere. 
Art. 423. 
Ist Jemand in Fällen, wo ein Nachtragserkenntniß nicht zu ertheilen ist, zu mehreren 
Freiheitsstrafen verschiedener Art verurtheilt worden, so sind vie letzteren gesondert und zwar 
dergestalt zu vollstrecken, daß mit der schwersten derselben der Anfang gemacht wird. 
Art. 424. 
Geldstrafen. 
Erkannte Geldstrafen sind aus dem Nachlasse des Verurtheilten nur dann zu berichtigen, 
wenn derselbe sich dem Erkenntnisse ausdrücklich unterworfen hatte, oder das Erkenntniß noch 
bei seinen Lebzeiten in Rechtskraft übergegangen war. 
Art. 425 der Strafprozeßordnung vom 1 1. August 1855. 
Todesstrafe. 
ist aufgehoben. 
Art. 426 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
ist aufgehoben. 
Art. 427 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1 855. 
ist aufgehoben. 
Art. 428. 
Abschrift und Bekanntmachung der Erkenntnisse. 
Bei ganz oder theilweise freisprechenden Erkenntnissen ist dem Angeklagten auf sein Ver— 
langen eine Abschrift des Erkenntnisses und der Entscheidungsgründe, soweit letztere ihn be— 
treffen, in beglaubter Form unentgeltlich auszufertigen. 
Das Instizministerium kann die amtliche Veröffentlichung ergangener, sowohl freisprechen- 
der als verurtheilender, Erkenntnisse anordnen. 
Art. 429. 
Rückgabe der in Beschlag genommenen Gegenstände. 
Das Gericht hat zugleich die Rückgabe der in Beschlag genommenen Ueberführungsstücke 
oder Gegenstände des Verbrechens, insoweit sie nicht zum Vortheile der Staats= oder einer
	        
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