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anderen Casse verwirkt, oder wegen des Gebrauchs zu verbrecherischen Zwecken zu vernichten
sind, an den Eigenthümer anzuordnen, sofern derselbe mit Sicherheit ermittelt worden und ein
Widerspruch eines Dritten oder des hierüber zu befragenden Angeklagten nicht vorliegt.
Art. 430.
Ersatzleistung.
Sind Gegenstände, welche dem Angeklagten eigenthümlich gehören, in Beschlag genommen
worden oder sonst in gerichtlichen Gewahrsam gelangt, so ist davon mit Zustimmung des An—
geklagten der dem Verletzten gebührende Ersatz zu bestreiten.
Der Angeklagte ist solchenfalls über die Ersatzleistung noch vor Ertheilung des End—
erkenntnisses Gerichtswegen zu befragen.
Die Ersatzleistung geht der Berichtigung der Kosten aus diesen Gegenständen voraus.
Art. 431.
Verfahren gegen aus der Strafhaft Entwichene.
Ist ein Verurtheilter aus der Strafhaft entwichen und wird die Identität desselben mit
einem später Ergriffenen bezweifelt, so hat hierüber das Bezirksgericht des Orts, woselbst der
Verurtheilte seine Strafe verbüßte und, wenn er nicht aus einer Landesstrafanstalt entwichen,
das Bezirksgericht, welches das Straferkenntniß gesprochen hatte oder, wenn letzteren Falls ein
Einzelrichter oder ein Geschwornengericht dasselbe ertheilt hatte, das Bezirksgericht des Bezirks
mittels Erkenntnisses zu entscheiden.
Art. 432.
Die Entscheidung erfolgt, nachdem das Gericht die etwa vorgeladenen Zeugen abgehört,
sowie die sonst nöthigen Erörterungen vorgenommen hat. Der Staatsanwalt und der An—
geklagte können gleichfalls Zeugen und andere Beweismittel angeben; über ihre Zulassung,
insbesondere über die Abhörung der Zeugen entscheidet das Gericht. Wegen Abhörung und
Vereidung der Zeugen gelten die Vorschriften der dritten Abtheilung im zweiten Capitel.
Die Sitzung ist unter den in Art. 5 fg. bemerkten Beschränkungen öffentlich.
Die Verhandlung kann und zwar auch in dem Falle, wenn die Strafe in Folge einer
Privatanklage zuerkannt worden war, bei Vermeidung der Nichtigkeit, nur in Gegenwart des
Staatsanwalts und des Angeklagten vorgenommen werden.
Das Erkenntniß kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung wesentlicher Formen
angefochten werden. Dagegen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betreff der Her—
stellung der Identität den Beschränkungen des Art. 386 nicht unterworfen.
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