Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1185 — 
anderen Casse verwirkt, oder wegen des Gebrauchs zu verbrecherischen Zwecken zu vernichten 
sind, an den Eigenthümer anzuordnen, sofern derselbe mit Sicherheit ermittelt worden und ein 
Widerspruch eines Dritten oder des hierüber zu befragenden Angeklagten nicht vorliegt. 
Art. 430. 
Ersatzleistung. 
Sind Gegenstände, welche dem Angeklagten eigenthümlich gehören, in Beschlag genommen 
worden oder sonst in gerichtlichen Gewahrsam gelangt, so ist davon mit Zustimmung des An— 
geklagten der dem Verletzten gebührende Ersatz zu bestreiten. 
Der Angeklagte ist solchenfalls über die Ersatzleistung noch vor Ertheilung des End— 
erkenntnisses Gerichtswegen zu befragen. 
Die Ersatzleistung geht der Berichtigung der Kosten aus diesen Gegenständen voraus. 
Art. 431. 
Verfahren gegen aus der Strafhaft Entwichene. 
Ist ein Verurtheilter aus der Strafhaft entwichen und wird die Identität desselben mit 
einem später Ergriffenen bezweifelt, so hat hierüber das Bezirksgericht des Orts, woselbst der 
Verurtheilte seine Strafe verbüßte und, wenn er nicht aus einer Landesstrafanstalt entwichen, 
das Bezirksgericht, welches das Straferkenntniß gesprochen hatte oder, wenn letzteren Falls ein 
Einzelrichter oder ein Geschwornengericht dasselbe ertheilt hatte, das Bezirksgericht des Bezirks 
mittels Erkenntnisses zu entscheiden. 
Art. 432. 
Die Entscheidung erfolgt, nachdem das Gericht die etwa vorgeladenen Zeugen abgehört, 
sowie die sonst nöthigen Erörterungen vorgenommen hat. Der Staatsanwalt und der An— 
geklagte können gleichfalls Zeugen und andere Beweismittel angeben; über ihre Zulassung, 
insbesondere über die Abhörung der Zeugen entscheidet das Gericht. Wegen Abhörung und 
Vereidung der Zeugen gelten die Vorschriften der dritten Abtheilung im zweiten Capitel. 
Die Sitzung ist unter den in Art. 5 fg. bemerkten Beschränkungen öffentlich. 
Die Verhandlung kann und zwar auch in dem Falle, wenn die Strafe in Folge einer 
Privatanklage zuerkannt worden war, bei Vermeidung der Nichtigkeit, nur in Gegenwart des 
Staatsanwalts und des Angeklagten vorgenommen werden. 
Das Erkenntniß kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung wesentlicher Formen 
angefochten werden. Dagegen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betreff der Her— 
stellung der Identität den Beschränkungen des Art. 386 nicht unterworfen. 
157“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.