Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1186 — 
Art. 433. 
Verfolgung des flüchtigen Verurtheilten. 
Der Verurtheilte, welcher zur Strafvollstreckung sich zu der bestimmten Zeit nicht ein— 
findet oder derselben sich durch die Flucht oder Verbergung seines Aufenthalts entzieht, kann 
nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Capitels der zweiten Abtheilung verfolgt werden; 
es ist jedoch eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich. 
Bei der Entweichung aus einer Strafanstalt sind die nöthigen Maßregeln von dem Ge— 
richte der Strafanstalt zu treffen. 
Siebente Abtheilung. 
Von dem Anschlusse des Beschädigten an das Strafverfahren. 
Art. 434. 
Mit dem Straferkenntnisse ist auf den Antrag des Beschädigten die Verurtheilung des 
Angeklagten zur Ersatzleistung, insonderheit zur Rückgabe entzogener Sachen, soweit die Ersatz- 
pflicht als rechtliche Folge des Verbrechens erscheint, wegen dessen er verurtheilt wird, dann zu 
verbinden, wenn aus den zum Zwecke der Untersuchung nöthig gewordenen Erörterungen die 
Verbindlichkeit zum Ersatze mit ausreichender Bestimmtheit sich ergiebt, und dasjenige, was 
deshalb zu leisten ist, ohne förmliche Beweisführung und ohne daß hierdurch die Untersuchung 
aufgehalten wird, festgestellt werden kann. 
Art. 435. 
Der Beschädigte hat in den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen den An- 
trag auf Verurtheilung des Angeklagten zur Ersatzleistung bei dem Untersuchungsrichter bis 
zum Schlusse der Voruntersuchung und im Falle unmittelbarer Vorladung noch vor der Vor- 
ladung zur Hauptverhandlung bei dem Bezirksgerichte anzubringen. Spätere Anträge sind 
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten zuzulassen. 
In den vor dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen kann der Antrag bis zur Fäll- 
ung des Erkenntnisses gestellt werden. · — 
Der Antragsteller hat bestimmt anzugeben, worauf er seine Forderung richte, auch dieselbe, 
auf Verlangen des Gerichts, näher zu begründen. 
Der Antrag ist dem Angeklagten mitzutheilen und letzterer mit seinen etwaigen Einwend— 
ungen zu hören. 
Art. 436. 
Mangeln die im Art. 434 bestimmten Voraussetzungen der Verurtheilung oder werden 
gegen den Anspruch oder zur Aufrechthaltung desselben von den Parteien erhebliche That—
	        
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