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sachen angeführt, deren Erörterung nicht zum Behufe der Entscheidung in der Strafsache
nöthig ist, so hat das bei der Hauptverhandlung erkennende Gericht, beziehendlich der Einzel—
richter, den Beschädigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zur besonderen Ausführ—
ung im Wege des bürgerlichen Prozesses zu verweisen.
Ist jedoch nur der Betrag des Schadens noch in Frage, so kann dem Beschädigten auf
dessen Antrag die eidliche Bestärkung des Betrags, nach vorgängiger Prüfung und Feststellung
desselben durch das Strafgericht, in dem Straferkenntnisse nachgelassen und für den Fall der
eidlichen Bestärkung die Verurtheilung des Angeklagten auf Erstattung dieses Betrags gerichtet
werden.
Eine gänzliche oder theilweise Entbindung des Angeklagten von dem Anspruche ist nicht
zulässig, eine theilweise Verurtheilung, verbunden mit theilweiser Verweisung zur civilpro—
zessualischen Ausführung, aber nur insoweit statthaft, als die einzelnen Ersatzansprüche der—
gestalt unabhängig von einander sich darstellen, daß sie getrennt erörtert und entschieden werden
können. Insbesondere kann das Strafgericht die Verurtheilung blos auf Rückgabe der ent—
zogenen Sache richten und dagegen die Geltendmachung der weiteren Schäden auf den Weg
des bürgerlichen Prozesses verweisen.
Art. 437.
In den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen ist der Beschädigte, welcher
sich dem Strafverfahren angeschlossen hat, von dem Schlusse der Voruntersuchung, dafern
eine solche stattgefunden, und von den Entscheidungen über die Verweisung zur Hauptver-
handlung in Kenntniß zu setzen, auch zur Hauptverhandlung mit vorzuladen. Er kann
der Hauptverhandlung von Anfang an beiwohnen, bei derselben sich des Beistandes eines
Sachwalters bedienen oder auch durch einen solchen vertreten lassen. Das Bezirksgericht hat
jedoch auch bei dem Außenbleiben des Beschädigten über den von ihm gestellten Antrag zu
entscheiden.
Er kann zur Geltendmachung seiner Rechte bei der Hauptverhandlung an den Angeklagten,
sowie an die Zeugen und Sachverständigen durch den Gerichtsvorsitzenden Fragen richten, auch
schon während der Beweisaufnahme das Wort erhalten.
Am Schlusse der Verhandlung wird er noch vor dem Staatsanwalte mit der Rechtfertig-
ung seiner Anträge gehört. Er kann sich aber zu deren thatsächlichen Begründung nur auf die
Ergebnisse der Untersuchung stützen.
In den bei dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen hat letzterer den Antrag des
Beschädigten bei der Beweisaufnahme, soweit solches nicht eine Verzögerung der Entscheidung
über die Strafsache herbeiführen würde, in Obacht zu nehmen. Beraumt er einen Termin
nach Art. 364 an, so hat er auch den Beschädigten hierzu vorzuladen. Die Vorschriften