Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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sachen angeführt, deren Erörterung nicht zum Behufe der Entscheidung in der Strafsache 
nöthig ist, so hat das bei der Hauptverhandlung erkennende Gericht, beziehendlich der Einzel— 
richter, den Beschädigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zur besonderen Ausführ— 
ung im Wege des bürgerlichen Prozesses zu verweisen. 
Ist jedoch nur der Betrag des Schadens noch in Frage, so kann dem Beschädigten auf 
dessen Antrag die eidliche Bestärkung des Betrags, nach vorgängiger Prüfung und Feststellung 
desselben durch das Strafgericht, in dem Straferkenntnisse nachgelassen und für den Fall der 
eidlichen Bestärkung die Verurtheilung des Angeklagten auf Erstattung dieses Betrags gerichtet 
werden. 
Eine gänzliche oder theilweise Entbindung des Angeklagten von dem Anspruche ist nicht 
zulässig, eine theilweise Verurtheilung, verbunden mit theilweiser Verweisung zur civilpro— 
zessualischen Ausführung, aber nur insoweit statthaft, als die einzelnen Ersatzansprüche der— 
gestalt unabhängig von einander sich darstellen, daß sie getrennt erörtert und entschieden werden 
können. Insbesondere kann das Strafgericht die Verurtheilung blos auf Rückgabe der ent— 
zogenen Sache richten und dagegen die Geltendmachung der weiteren Schäden auf den Weg 
des bürgerlichen Prozesses verweisen. 
Art. 437. 
In den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen ist der Beschädigte, welcher 
sich dem Strafverfahren angeschlossen hat, von dem Schlusse der Voruntersuchung, dafern 
eine solche stattgefunden, und von den Entscheidungen über die Verweisung zur Hauptver- 
handlung in Kenntniß zu setzen, auch zur Hauptverhandlung mit vorzuladen. Er kann 
der Hauptverhandlung von Anfang an beiwohnen, bei derselben sich des Beistandes eines 
Sachwalters bedienen oder auch durch einen solchen vertreten lassen. Das Bezirksgericht hat 
jedoch auch bei dem Außenbleiben des Beschädigten über den von ihm gestellten Antrag zu 
entscheiden. 
Er kann zur Geltendmachung seiner Rechte bei der Hauptverhandlung an den Angeklagten, 
sowie an die Zeugen und Sachverständigen durch den Gerichtsvorsitzenden Fragen richten, auch 
schon während der Beweisaufnahme das Wort erhalten. 
Am Schlusse der Verhandlung wird er noch vor dem Staatsanwalte mit der Rechtfertig- 
ung seiner Anträge gehört. Er kann sich aber zu deren thatsächlichen Begründung nur auf die 
Ergebnisse der Untersuchung stützen. 
In den bei dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen hat letzterer den Antrag des 
Beschädigten bei der Beweisaufnahme, soweit solches nicht eine Verzögerung der Entscheidung 
über die Strafsache herbeiführen würde, in Obacht zu nehmen. Beraumt er einen Termin 
nach Art. 364 an, so hat er auch den Beschädigten hierzu vorzuladen. Die Vorschriften
	        
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