Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1189 — 
Im Falle der Zurücknahme ist der Beschädigte bei Geltendmachung seiner Ansprüche im 
bürgerlichen Prozesse auf sein Vorbringen bei dem Anschlusse, insbesondere auch auf die dabei 
aufgestellte Schädenberechnung, nicht beschränkt. Dieß gilt auch in dem Falle, wenn er durch 
das Strafgericht mit seinen Ansprüchen an das Civilgericht verwiesen worden ist. 
Art. 442. 
Der Verurtheilte kann die Entscheidung des Strafgerichts über den Antrag des Be- 
schädigten und zwar, wenn sie vom Bezirksgerichte oder einem Schwurzerichtshofe ertheilt 
wurde, mit der Berufung, wenn sie von dem Einzelrichter ertheilt wurde, mit dem Einspruche 
anfechten. 
Ueber die Berufung entscheidet das Oberappellationsgericht, über den Einspruch das 
Bezirksgericht. 
Die allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über diese Rechtsmittel gelten 
auch hier. 
Art. 443. 
Gegen die Entscheidung über diese Rechtsmittel ist eine weitere Berufung nur insoweit 
zulässig, als der Betrag dessen, wozu der Angeschuldigte verurtheilt worden ist, diejenige 
Summe erreicht, nach welcher bei zwei gleichlautenden Erkenntnissen die Civilprozeßgesetze 
noch eine Berufung zulassen. In diesem Falle entscheidet als Gericht dritter Instanz, dafern 
die zweitgerichtliche Entscheidung von dem Bezirksgerichte ertheilt worden, das Ober- 
appellationsgericht und, dafern von diesem die zweitgerichtliche Entscheidung ertheilt worden, 
ein anderer Senat des Oberappellationsgerichts, als welcher die angefochtene Entscheidung 
ertheilt hatte. 
Art. 444. 
In den oberen Instanzen kann in der Hauptsache nur entweder die Entscheidung be- 
stätigt oder der Beschädigte zur Anstellung förmlicher Klage verwiesen werden, wobei demselben 
das im Art. 4 36, Abs. 3 gedachte Befugniß gleichfalls zusteht. 
Ueber die in den oberen Instanzen erwachsenen Kosten ist nach den Grundsätzen des 
bürgerlichen Prozesses zu entscheiden. 
Art. 445. 
Etwaige Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie blos die Entscheidung über den Antrag des 
Beschädigten betreffen, sind lediglich mittels der Berufung, beziehendlich des Einspruchs, 
und zwar nur so weit, als diese Rechtsmittel nach Art. 442, 443 zulässig sind, geltend zu 
machen.
	        
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