Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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835. 
Ganzinvalide, denen ein Anrecht auf Versorgung zusteht, erhalten eine Invaliden= 
pension und daneben, falls sie sich gut geführt haben, den Civilversorgungsschein. 
Dieselben Versorgungsansprüche besitzen auch die ohne Nachweis der Invalidität nach 
einer Dienstzeit von 30, 24 und 18 Jahren ausscheidenden Militärpersonen (SI§ 37 fg.). 
6 36. 
Die Invalidenpensionen zerfallen in vier Classen und betragen monatlich: 
in der 
1. Classe. 2.Classe. 3. Clafse. 4. Classe. 
Z„ Thll. Thlr. Thlr. Ngr. Thlr. Agr. 
1. für Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister, 
Portepee-Fähnriche, Stabshautboisten, Stabshor- 
nisten, Stabstrompeter, wenn sie berechtigt sind, 
das silberne Portepee zu tragen, Unterärzte, sowie 
für Vice-Feldwebel und Vice-Wachtmeister, welche 
  
  
  
  
  
ein Sergeanten-Gebührniß erster Classe beziehen 10 7 5 15.3 —1 
2. für Sergeanten, Feuerwerker erster und zweiter Classe, 
Roßärzte, sowie nach zurückgelegter zwölfjähriger 
Dienstzeit für Regiments= und Bataillons -Tam- 
bours, für Unteroffiziere in etatmäßigen Fouriers- 
stellen und für Sanitäts-Unteroffiziere 8 6 4 15 2 15 
3. für Unteroffiziere . . 7 5 3 15 2 — 
4. für die übrigen Soldaten . 6 4 2 15 1 — 
6 37. 
Die Invalidenpension erster Classe wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität und 
der Erwerbsunfähigkeit bedarf; 
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 
1. nach einer Dienstzeit von 20 Jahren, oder 
2. bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär-Ehrenzeichens, 
oder 
3. durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, 
c) eine während des activen Dienstes überstandene contagiöse Augenkrankheit 
völlig erwerbsunfähig geworden sind. 
1868. 10
	        
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