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. 146. Verordnung,
die Vorschriften der Revidirten Strafprozeßordnung über klagfreisprechende
Erkenntnisse betreffend;
vom 26. October 1868.
D. Ministerium der Justiz verordnet hierdurch, daß die Gerichte in klagfreisprechenden
Erkenntnissen die Vorschriften im Art. 302 der unter dem 1. dieses Monats bekannt ge-
machten Revidirten Strafprozeßordnung bereits von der Zeit der Publication derselben an
zur Anwendung zu bringen und demnach schon jetzt einer Klagfreisprechung die im Art. 302,
Abs. 2 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855 angeordnet gewesene Beschränkung
nicht weiter beizufügen haben. Dagegen wird die Bestimmung des Tages, an welchem die
Revidirte Strafprozeßordnung im Uebrigen in Wirksamkeit treten soll, noch vorbehalten.
Dresden, den 26. October 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
1147. Verordnung,
die Wiedereinsetzung innenbemerkter Personen in den Genuß der Ehrenrechte
betreffend;
vom 28. October 1868.
W# Johann, von GO#TE Gnaden König von Sachsen
240. . 2.
haben Uns bewogen gefunden, alle Diejenigen, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen
entehrenden Vergehens zur Untersuchung gezogen und in Gemäßheit der bisher bestandenen
Strafprozeßvorschriften nur beschränkt klagfrei erklärt oder in Mangel mehreren Ver-
dachts freigesprochen worden sind, demzufolge aber die bürgerlichen oder staatsbürgerlichen
Ehrenrechte verloren haben — nachdem die gedachte Form der Lossprechung durch die Revi-
dirte Strafprozeßordnung vom 1. laufenden Monats für die Zukunft in Wegfall gekommen
ist — hiermit in den Genuß der entzogenen Ehrenrechte wieder einzusetzen.
Dresden, am 28. October 1 868.
Johann.
#S#n Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Rosenberg.