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Aufruhr (Art. 149);
Gewaltsame Befreiung (Art. 153, 154);
Abtreibung der Leibesfrucht (Art. 160, 161);
Aussetzung hilfloser Personen (Art. 163);
Korperverletzungen (Art. 166 — 176);
Nothzucht (Art. 180, 181);
Unzucht mit Personen in wehr= oder bewußtlosem Zustande (Art. 182);
.Unzucht mit Kindern (Art. 183);
Entführung (Art. 187, 188);
. Menschenraub (Art. 194);
.Mienrschenhandel (Art. 195);7
Widerrechtliche Freiheitsberaubung (Art. 197— 200);
Nöthigung (Art. 201 — 204);
Junbrandsteckung, besonderer Fall (Art. 212);
.Meineid (Art. 221, 228, 222, 223);
Hinterlistige Todtung oder Korperverletzung im Duell (Art. 252, 257);
Ausgezeichneter Diebstahl (Art. 278 und 280) und die mit den Strafen
desselben bedrohten Verbrechen;
Böslicher Bankrott (Art. 304, 305);
Theilnahme am Falschmünzen (Art. 320, 329, 324);
Mißbrauch junger Mädchen (Art. 353).
II. Aus dem Eisenbahn= 2c. Strafgesetze:
Beschädigung der Eisenbahnen und Telegraphen und derselben gleichzuachtende
Handlungen (Art. 1 — 6, Art. 11).
816.
Sind die in 88 14 und 15 aufgeführten Verbrechen in den Grenzen des Versuchs
stehen geblieben, so gehören sie insoweit, als wegen des Versuchs auf Zuchthaus- oder Arbeits-
hausstrafe im Höchstbetrage von längerer als vierjähriger Dauer erkannt werden kann, eben—
falls vor die Geschwornengerichte.
817.
Bei Beantwortung der Frage, ob im einzelnen Falle nach den Bestimmungen in 8§ 15,
16 die Zuständigkeit des Geschwornengerichts begründet sei, ist auf die etwa vorhandenen
gesetzlichen Straferhöhungs- und Erschwerungsgründe, nicht aber auf die etwa vorhandenen
gesetzlichen Strafmilderungsgründe Rücksicht zu nehmen, jedoch mit folgenden Ausnahmen: