Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1. Die Straferhöhungsgründe des Rückfalls und des Zusammentreffens mehrerer Ver- 
brechen, sowie die Erschwerungsgründe, welche nach Art. 277 des Strafgesetzbuchs und nach 
Art. 5 des Forststrafgesetzes zu beurtheilen sind, bleiben außer Betracht; 
2. Personen, welche zur Zeit der Verübung des Verbrechens das achtzehnte Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben, sollen nicht vor das Geschwornengericht, sondern statt dessen vor 
das Bezirksgericht zur Aburtheilung gestellt werden, insofern nicht entweder zugleich über Mit- 
schuldige zu erkennen ist, welche das achtzehnte Altersjahr überschritten haben und vor das 
Geschwornengericht zu stellen sind, oder die Anklagekammer der Meinung ist, daß die An- 
wendung des Absatzes 3 im Art. 90 des Strafgesetzbuchs in Frage kommen könne. 
Die Bestimmung unter 2 leidet auch auf die im § 1 4 aufgeführten Verbrechen Anwendung. 
818. 
Haben bei einem Verbrechen mehrere Personen als Theilnehmer (Urheber, Anstifter, Ge— 
hülfen) oder als Begünstiger sich betheiligt, so ist, auch wenn die Zuständigkeit des Geschwornen— 
gerichts nach 6§ 14 fg. nur bezüglich eines derselben begründet sein sollte, dasselbe bezüglich 
aller Theilnehmer und Begünstiger zuständig. 
Dieses gilt auch in dem Falle, wenn derjenige, durch dessen Betheiligung an dem Ver- 
brechen die Zuständigkeit des Geschwornengerichts begründet ist, nicht mit in der Untersuchung 
begriffen sein sollte. 
Die Partirerei ist wie die Begünstigung zu beurtheilen. 
* 19. 
Ist Jemand mehrerer Verbrechen beschuldigt, welche theils zur schwurgerichtlichen Zu- 
ständigkeit, theils zur Zuständigkeit anderer Strafgerichte gehören, und sind diese Verbrechen 
Gegenstand derselben Untersuchung (vergl. noch § 27), so ist das Geschwornengericht für 
sämmtliche Verbrechen zuständig. 
820. 
Es kann jedoch die Anklagekammer in den Fällen des § 18 von einer Verweisung der 
Begünstiger, einschließlich der Partirer, an das Geschwornengericht unter der Voraussetzung 
absehen, daß die abgesonderte Aburtheilung derselben ohne Nachtheil für die Sache geschehen 
kann, sowie daß, nach Lage der Sache, anzunchmen ist, es werde die im Falle der Verurtheil- 
ung zu erwartende Strafe nicht in Zuchthausstrafe bestehen. Solchenfalls hat die Anklage- 
kammer, unter Anwendung der Vorschriften in Art. 47 a fg. der Strafprozeßordnung, dafern 
die im Falle der Verurtheilung zu erwartende Strafe nur in Verweis oder Geldbuße oder in 
Gerichtsgefängniß besteht, die Sache an den Einzelrichter, außerdem aber an das Bezirksgericht 
zu verweisen. 
161“
	        
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