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1. Die Straferhöhungsgründe des Rückfalls und des Zusammentreffens mehrerer Ver-
brechen, sowie die Erschwerungsgründe, welche nach Art. 277 des Strafgesetzbuchs und nach
Art. 5 des Forststrafgesetzes zu beurtheilen sind, bleiben außer Betracht;
2. Personen, welche zur Zeit der Verübung des Verbrechens das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sollen nicht vor das Geschwornengericht, sondern statt dessen vor
das Bezirksgericht zur Aburtheilung gestellt werden, insofern nicht entweder zugleich über Mit-
schuldige zu erkennen ist, welche das achtzehnte Altersjahr überschritten haben und vor das
Geschwornengericht zu stellen sind, oder die Anklagekammer der Meinung ist, daß die An-
wendung des Absatzes 3 im Art. 90 des Strafgesetzbuchs in Frage kommen könne.
Die Bestimmung unter 2 leidet auch auf die im § 1 4 aufgeführten Verbrechen Anwendung.
818.
Haben bei einem Verbrechen mehrere Personen als Theilnehmer (Urheber, Anstifter, Ge—
hülfen) oder als Begünstiger sich betheiligt, so ist, auch wenn die Zuständigkeit des Geschwornen—
gerichts nach 6§ 14 fg. nur bezüglich eines derselben begründet sein sollte, dasselbe bezüglich
aller Theilnehmer und Begünstiger zuständig.
Dieses gilt auch in dem Falle, wenn derjenige, durch dessen Betheiligung an dem Ver-
brechen die Zuständigkeit des Geschwornengerichts begründet ist, nicht mit in der Untersuchung
begriffen sein sollte.
Die Partirerei ist wie die Begünstigung zu beurtheilen.
* 19.
Ist Jemand mehrerer Verbrechen beschuldigt, welche theils zur schwurgerichtlichen Zu-
ständigkeit, theils zur Zuständigkeit anderer Strafgerichte gehören, und sind diese Verbrechen
Gegenstand derselben Untersuchung (vergl. noch § 27), so ist das Geschwornengericht für
sämmtliche Verbrechen zuständig.
820.
Es kann jedoch die Anklagekammer in den Fällen des § 18 von einer Verweisung der
Begünstiger, einschließlich der Partirer, an das Geschwornengericht unter der Voraussetzung
absehen, daß die abgesonderte Aburtheilung derselben ohne Nachtheil für die Sache geschehen
kann, sowie daß, nach Lage der Sache, anzunchmen ist, es werde die im Falle der Verurtheil-
ung zu erwartende Strafe nicht in Zuchthausstrafe bestehen. Solchenfalls hat die Anklage-
kammer, unter Anwendung der Vorschriften in Art. 47 a fg. der Strafprozeßordnung, dafern
die im Falle der Verurtheilung zu erwartende Strafe nur in Verweis oder Geldbuße oder in
Gerichtsgefängniß besteht, die Sache an den Einzelrichter, außerdem aber an das Bezirksgericht
zu verweisen.
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