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821.
In gleicher Maße und unter denselben Voraussetzungen kann die Anklagekammer in den
Fällen des § 18, Abs. 2 die Theilnehmer statt an das Geschwornengericht an das Bezirks-
gericht, beziehendlich an den Einzelrichter, zur Aburtheilung verweisen.
822.
Die Anklagekammer kann in den Fällen des §& 19 die an sich nicht zur Zuständigkeit des
Geschwornengerichts gehörigen Verbrechen an die an sich hierzu zuständigen Gerichte verweisen,
vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 42 1 a fg. der Strafprozeßordnung, welche auch hier
Anwendung leiden.
8 23.
Die Verweisungen der Anklagekammer nach §# 20, 21 und 22 setzen einen dießfallsigen
Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten voraus.
Dergleichen Verweisungen können in jedem Stadium des Verfahrens so lange, als die
Anklagekammer über die Verweisung zur Hauptverhandlung noch nicht entschieden hat, verfügt
werden.
Die Anklagekammer kann bis zu diesem Zeitpunkte auf Antrag des Staatsanwalts oder
des Angeklagten, sowie auch von amtswegen eine solche Verweisung zurücknehmen und die
Wiedervereinigung der Untersuchungen beschließen, soweit in denselben die Hauptverhandlung
noch nicht anberaumt, oder, soviel die Einzelrichtersachen anlangt, ein Erkenntniß noch nicht
ertheilt worden ist.
24.
Das Gericht, an welches eine Verweisung Seiten der Anklagekammer erfolgt ist, ist an
dieselbe insoweit gebunden, daß es seine Zuständigkeit zur Fortstellung der Untersuchung und
Aburtheilung anzuerkennen hat.
Eine Beschwerde des Staatsanwalts und des Angeklagten findet gegen die Beschlüsse der
Anklagekammer (§§ 20 fg.) nur soweit Statt, als behauptet wird, daß der Beschluß auf
unrichtiger Anwendung eines Gesetzes beruhe oder das Verfahren der Anklagekammer an einem
wesentlichen Formfehler leide. Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberappellationsgericht.
825.
Wird nach § 20 die abgesonderte Aburtheilung der Begünstiger (Partirer) beschlossen,
so kann die Anklagekammer zugleich verfügen, daß mit derselben so lange Anstand genommen
werde, bis die Aburtheilung der Theilnehmer erfolgt ist.