Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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821. 
In gleicher Maße und unter denselben Voraussetzungen kann die Anklagekammer in den 
Fällen des § 18, Abs. 2 die Theilnehmer statt an das Geschwornengericht an das Bezirks- 
gericht, beziehendlich an den Einzelrichter, zur Aburtheilung verweisen. 
822. 
Die Anklagekammer kann in den Fällen des §& 19 die an sich nicht zur Zuständigkeit des 
Geschwornengerichts gehörigen Verbrechen an die an sich hierzu zuständigen Gerichte verweisen, 
vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 42 1 a fg. der Strafprozeßordnung, welche auch hier 
Anwendung leiden. 
8 23. 
Die Verweisungen der Anklagekammer nach §# 20, 21 und 22 setzen einen dießfallsigen 
Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten voraus. 
Dergleichen Verweisungen können in jedem Stadium des Verfahrens so lange, als die 
Anklagekammer über die Verweisung zur Hauptverhandlung noch nicht entschieden hat, verfügt 
werden. 
Die Anklagekammer kann bis zu diesem Zeitpunkte auf Antrag des Staatsanwalts oder 
des Angeklagten, sowie auch von amtswegen eine solche Verweisung zurücknehmen und die 
Wiedervereinigung der Untersuchungen beschließen, soweit in denselben die Hauptverhandlung 
noch nicht anberaumt, oder, soviel die Einzelrichtersachen anlangt, ein Erkenntniß noch nicht 
ertheilt worden ist. 
24. 
Das Gericht, an welches eine Verweisung Seiten der Anklagekammer erfolgt ist, ist an 
dieselbe insoweit gebunden, daß es seine Zuständigkeit zur Fortstellung der Untersuchung und 
Aburtheilung anzuerkennen hat. 
Eine Beschwerde des Staatsanwalts und des Angeklagten findet gegen die Beschlüsse der 
Anklagekammer (§§ 20 fg.) nur soweit Statt, als behauptet wird, daß der Beschluß auf 
unrichtiger Anwendung eines Gesetzes beruhe oder das Verfahren der Anklagekammer an einem 
wesentlichen Formfehler leide. Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberappellationsgericht. 
825. 
Wird nach § 20 die abgesonderte Aburtheilung der Begünstiger (Partirer) beschlossen, 
so kann die Anklagekammer zugleich verfügen, daß mit derselben so lange Anstand genommen 
werde, bis die Aburtheilung der Theilnehmer erfolgt ist.
	        
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