Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Der Befragung können der Staatsanwalt und der Vertheidiger beiwohnen und sind daher 
von derselben rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
835. 
In gleicher Maße ist zu verfahren, wenn einer von mehreren Angeklagten ein solches Ge— 
ständniß abgelegt hat und der besonderen Aburtheilung dieses Angeklagten kein Bedenken ent— 
gegensteht. Die Anklagekammer kann zugleich verfügen, daß mit der besonderen Aburtheilung 
so lange Anstand genommen werde, bis die Aburtheilung der übrigen Angeklagten erfolgt ist. 
8 36. 
Ausgenommen von den Bestimmungen der g8 34, 35 sind die Fälle, in welchen das 
Verbrechen mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist. 
Ebenso tritt die Bestimmung im § 34 nicht ein, wenn mehrere Verbrechen desselben An- 
geschuldigten Gegenstand der Untersuchung sind und das Geständniß nicht auf alle diese Ver- 
brechen sich erstreckt. 
837. 
Widerruft in einem der 88 34 fg. erwähnten Fälle der Angeklagte das Geständniß, nach— 
dem die Verweisung vor das Bezirksgericht erfolgt ist, so ist auf Anzeige des Bezirksgerichts 
von der Anklagekammer die Verweisung wieder aufzuheben und der Angeklagte vor das Ge— 
schwornengericht zu verweisen, dafern nicht die zur Aburtheilung berufene Abtheilung des Be— 
zirksgerichts den Widerruf einstimmig für völlig unglaubhaft erachtet. Die Bestimmung dieses 
Paragraphen ist anzuwenden, auch wenn der Widerruf erst während der Hauptverhandlung 
vor dem Bezirksgerichte erfolgt. 
Nach Schluß der Beweisaufnahme steht dem Widerrufe die vorstehend ihm beigelegte 
Wirkung nicht zu. 
Wenn der Angeklagte, nachdem der Beschluß auf Abhaltung der Verhandlung vor dem 
Geschwornengerichte verkündigt worden, den Widerruf zurücknimmt und das frühere Geständ- 
niß wiederholt, so soll hierdurch der verkündigte Beschluß nicht außer Kraft treten. 
38. 
Kommen in den Fällen der 6§ 34, 35 Thatsachen in Frage, welche die Anwendung 
eines gesetzlichen Milderungsgrundes zur Folge haben würden, so unterbleibt die Verhandlung 
vor den Geschwornen nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft über diese Thatsachen in ihrem 
ganzen Umfange sich zu Gunsten des Angeklagten erklärt und die Anklagekammer dieser Er- 
klärung beitritt.
	        
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