Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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839. 
Wegen der Rechtsmittel gegen das Erkenntniß der Anklagekammer ist den Bestimmungen 
in Art. 240 bis mit 250 der Strafprozeßordnung nachzugehen. 
(Vergl. noch Art. 126, Schlußs., Art. 30b, 32 der Strafprozeßordnung.) 
Capitel V. 
Von der Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
840. 
Die Bestimmungen des Capitels I der Abtheilung III der Strafprozeßordnung über die 
Vorbereitung der Hauptverhandlung leiden mit Ausnahme dessen, was im Art. 259 über 
die Wahl der Richter vorgeschrieben ist (vergl. 9&8 3 fg. dieses Gesetzes), und soweit nicht 
nachstehend etwas Anderes verordnet ist, hier Anwendung. 
Das im Art. 26 8 der Strasprozeßordnung geordnete Verhör des Angeklagten ist noth- 
wendig und soll jedenfalls, dafern nicht dessen Gestellung mit besonderen Schwierigkeiten ver- 
bunden ist, durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter abgehalten werden. 
Insoweit in dem Falle des Art. 269, Abs. 4 der Strafprozeßordnung die Anzeige an 
das Bezirksgericht vorgeschrieben worden, ist dieselbe an die Anklagekammer zu richten und 
deren Entscheidung einzuholen. 
Im Uebrigen leidet dasjenige, was im Capitel I der Abtheilung III von dem Vor- 
sitzenden und von dem nach Art. 259 der Strafprozeßordnung bestellten Gerichte bestimmt 
ist, auf den Präsidenten des Schwurgerichtshofs und beziehendlich auf den Schwurgerichtshof 
Anwendung. 
Capitel VI. 
Von der Hauptverhandlung im Allgemeinen. 
841. 
Die Vorschriften des Capitels II und des Capitels III, Abtheilung III der Strafprozeß= 
ordnung über das Verfahren bei der Hauptverhandlung leiden, soweit nachträglich nicht etwas 
Anderes verordnet ist, auf das Verfahren vor dem Geschwornengerichte Anwendung. 
842. 
Insbesondere gelten die Vorschriften in Betreff des Vorsitzenden und des Gerichts auch 
für den Präsidenten des Schwurgerichtshofs und beziehendlich den Schwurgerichtshof selbst, so— 
wie die Vorschriften über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens und über die 
1868. 162
	        
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