Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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der nächstfolgenden geringeren Charge. — Von dieser Vorschrift wird indessen zu Gunsten 
der im Kriege Verwundeten und Beschädigten abgesehen, die Betreffenden müssen jedoch In— 
haber etatmäßiger Stellen gewesen sein. 
848. 
Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Beschädigungen bei Ausübung 
des Dienstes Halb= oder Ganzinvalide werden, finden die Bestimmungen der 9§8 33 bis ein- 
schließlich 47 ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Beschädigung während oder 
am Schlusse der Uebung festgestellt und die darauf gegründeten Ansprüche innerhalb der näch- 
sten sechs Monate nach beendigter Uebung angemeldet werden. 
849. 
Soldaten, welche sich in der zweiten Classe des Soldatenstandes befinden, haben nur in 
dem Falle Anspruch auf die nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährenden Pensionen und 
Zulagen, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalid sind. 
Den übrigen Soldaten der zweiten Classe kann, wenn bei ihnen eine der Voraussetzungen 
vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der ersten oder zweiten Classe überhaupt 
begründet (§& 37 und 38), eine Unterstützung von Einem Thaler monatlich gewährt werden. 
850. 
Versorgungsansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehenden Bestimmungen (S§ 33 
bis 49) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Entlassung aus dem activen Militärdienste 
anmelden; werden dieselben dagegen auf Grund einer im Kriege erlittenen Verwundung oder 
Beschädigung erhoben, so können sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, vom Ab— 
schlusse des Friedens ab gerechnet, geltend gemacht werden. 
Auf Versorgungsansprüche, welche nach Ablauf dieser Fristen erhoben werden, finden die 
Bestimmungen der §&# 51 bis mit 54 dieser Verordnung Anwendung. Eine Verzichtleistung 
auf Invalidenwohlthaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande weder gefordert 
noch angenommen werden. 
*51. 
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem activen Militärdienste ganzinvalid 
oder in minderem Grade (§ 39) erwerbsunfähig werden, erhalten die Invalidenpension vierter 
Classe, wenn sie entweder 
1. im Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär-Ehrenzeichens sind, oder 
2. durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b)) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, 
C) eine während des activen Dienstes überstandene contagiöse Augenkrankheit 
invalid geworden sind. 
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