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der nächstfolgenden geringeren Charge. — Von dieser Vorschrift wird indessen zu Gunsten
der im Kriege Verwundeten und Beschädigten abgesehen, die Betreffenden müssen jedoch In—
haber etatmäßiger Stellen gewesen sein.
848.
Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Beschädigungen bei Ausübung
des Dienstes Halb= oder Ganzinvalide werden, finden die Bestimmungen der 9§8 33 bis ein-
schließlich 47 ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Beschädigung während oder
am Schlusse der Uebung festgestellt und die darauf gegründeten Ansprüche innerhalb der näch-
sten sechs Monate nach beendigter Uebung angemeldet werden.
849.
Soldaten, welche sich in der zweiten Classe des Soldatenstandes befinden, haben nur in
dem Falle Anspruch auf die nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährenden Pensionen und
Zulagen, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalid sind.
Den übrigen Soldaten der zweiten Classe kann, wenn bei ihnen eine der Voraussetzungen
vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der ersten oder zweiten Classe überhaupt
begründet (§& 37 und 38), eine Unterstützung von Einem Thaler monatlich gewährt werden.
850.
Versorgungsansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehenden Bestimmungen (S§ 33
bis 49) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Entlassung aus dem activen Militärdienste
anmelden; werden dieselben dagegen auf Grund einer im Kriege erlittenen Verwundung oder
Beschädigung erhoben, so können sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, vom Ab—
schlusse des Friedens ab gerechnet, geltend gemacht werden.
Auf Versorgungsansprüche, welche nach Ablauf dieser Fristen erhoben werden, finden die
Bestimmungen der § 51 bis mit 54 dieser Verordnung Anwendung. Eine Verzichtleistung
auf Invalidenwohlthaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande weder gefordert
noch angenommen werden.
*51.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem activen Militärdienste ganzinvalid
oder in minderem Grade (§ 39) erwerbsunfähig werden, erhalten die Invalidenpension vierter
Classe, wenn sie entweder
1. im Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär-Ehrenzeichens sind, oder
2. durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b)) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
C) eine während des activen Dienstes überstandene contagiöse Augenkrankheit
invalid geworden sind.
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