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1. die Anwendung betäubender oder giftiger Köder z. B. Krähenaugen, Kokkelskörner,
Hanf= und Mohnsaamen, Kalk u. s. w.;
2. das Betäuben der Fische durch Schläge unter dem Eise;
3. der Gebrauch der Fallen, Leg= und Schlageisen, Schlagangeln, Schlaghamen, Streich-
und Kratzhamen, Halsreußen, verdeckten Reußen, Legscheffel, Kleiderkörbe, der sogenannten
Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen das Eingraben der Reußen mit dem
Scharreisen.
b) Die bei Ausübung der Fischerei anzuwendenden Stellnetze dürfen keine engeren
Maschen, als von einem Quadratzoll lichter Weite im nassen Zustande haben.
C) Vom 1. Januar 1869 ab dürfen während der beigesetzten Zeiten folgende Fisch-
gattungen überhaupt nicht gefangen werden:
Forellen vom 15. September bis 15. December,
Aeschen im März und April,
Barsche, Sander, Karauschen im April und Mai,
Barben, Schleien, Rothaugen, Weißfische im Mai und Juni,
Ellritzen im Mai bis mit August,
Krebse vom Anfang September bis Ende April.
Die Anordnung einer besonderen Schonzeit für Lachse auf Grund der deshalb mit den
übrigen Elbuferstaaten annoch zu treffenden Vereinbarung bleibt vorbehalten.
d) Die unter lit. c genannten Fische dürfen in frischem Zustande während der dort bei-
gesetzten Schonzeiten auch nicht verkauft oder feilgeboten werden.
Abgesehen hiervon dürfen zu keiner Zeit verkauft oder feilgeboten werden:
Lachse von einem geringeren Gewichte als 2 Pfund,
Sander,
Karpfen,
Forellen,
Aeschen, von einem geringeren Gewichte als 1 Pfund,
Barben,
Barsche,
Schleien,
Weißfische, von einem geringeren Gewichte als 1 Pfund.
Rothaugen,
Karauschen,
Vorstehende Bestimmungen unter c und d leiden jedoch nicht Anwendung auf Satz-,
Köder= und Speisfische, ingleichen nicht auf solche Fische, welche während der Schonzeit bei
dem Abschlagen eines Fischwassers oder Teiches, welches an sich nothwendig gewesen und nicht
blos der Fischerei wegen erfolgt ist, gefangen worden sind.
von einem geringeren Gewichte als 1 Pfund,