Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1255 — 
6. 
Fische, welche von der Polizeibehörde bei Ausübung der Aufsicht über den Fischverkauf Zu § 18. 
confiscirt werden, sind: 
a) wenn sie noch leben, wieder in das nächste fließende Wasser zu werfen, oder 
b) wenn dieß unausführbar, beziehendlich wenn die Fische todt, aber noch genießbar sind, 
zur Armenspeisung zu verwenden, beziehendlich im Interesse der Armencasse zu ver- 
werthen, 
C) wenn sie nicht mehr genießbar sind, zu verscharren. 
Dresden, am 16. October 1868. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Fischkarte 
gültig auf die Zeit vom 
J. Iuni 1868 bis mit 37. Mai 1869. 
Inhaber: Johann Friedrich Opitt. 
Stand und Wohnort desselben: Munhlenbesitzer au Steinbachk. 
Fischwasser: Her Lorenabach von der Steinbacher Miihle bis aur 
Lorenæamüuũhnle. 
Armencassengebühr: 74 Ngr. (besahie., 
(Ort und Tag der Ausstellung. 
O (Name des Ausstellers.) 
beglaubigt durch. 
Johann Friedrich PFaust, 
Ortsrichter au Steinbach. 
Weiß. 
  
  
  
  
  
  
  
L 
1868. 167
	        
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