Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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MÆ 152. Verordnung, 
einige Abänderungen der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze vom 
15. October 1861 betreffend; 
vom 15. October 1868. 
Dur das Gesetz vom 23. Juni 1868, die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Ge- 
werbegesetzes vom 15. October 1861 betreffend (Seite 335 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868), sind auch einige Abänderungen der Ausführungsverordnung vom 
gleichen Tage nöthig geworden, und wird deshalb mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, 
wie folgt: 
& 1. An die Stelle von § 4, Absatz 1 und 2 der Ausführungsverordnung vom 
15. October 1861 (Seite 228 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) 
tritt folgende Bestimmung: 
„Unter § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 fallen auch die weiblichen Hand- 
arbeiten des Spinnens, Weißnähens, Stickens, Strickens, Waschens, Plättens u. s. w., 
ingleichen die sogenannten Hausindustriegewerbe der Klöppelei, Stickerei, Strohflechterei 
u. s. f., insoweit als der Betrieb derselben regelmäßig nicht für eigene Rechnung, son- 
dern nur gegen Lohn und ohne Verwendung von Gehülfen, als welche die eigenen 
Familienglieder nicht zu betrachten sind, erfolgt. 
Weber und Wirker, welche in ihrer Behausung auf ihren Stühlen, wenn auch 
nur gegen Lohn, arbeiten, sind anmeldungspflichtig.“ 
& 2. 8§ 5 der Ausführungsverordnung vom 15. Octeber 1861 wird dahin abgeändert: 
„Die Anmeldung eines Gewerbebetriebs kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 
Jeder Anmeldende hat den von ihm beabsichtigten Gewerbebetrieb in dem Um- 
fange, wie er zunächst in seiner Absicht liegt, näher zu bezeichnen, auch anzugeben, 
welche Anlagen er etwa zu errichten beabsichtigt.“ 
83. Die im ersten Absatz von §& 6 der Ausführungsverordnung vom 15. October 
1861 vorgeschriebene obrigkeitliche Prüfung hat sich nunmehr auf die nach dem gegenwärtigen 
Stande der Gesetzgebung über die Berechtigung zum Aufenthalte und zum Gewerbebetriebe 
noch nöthigen Nachweise zu beschränken. 
& 4. Die Bestimmung im vierten Absatze von §6 10 der Ausführungsverordnung vom 
15. October 1861 hat sich erledigt. 
#5. Die drei ersten Sätze im § 11 der Ausführungsverordnung vom 15. Octeber 
1861 bis zu den Worten: „ein Unterschied zu machen“ kommen in Wefgfall.
	        
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